Der Leistungsumfang der primären Wundversorgung ist häufig Gegenstand von Einwänden privater Krankenversicherungen. Was bei Hautlappenplastik neben Implantatfreilegung tatsächlich abgerechnet werden kann, erfahren Sie in unserem Artikel.
Versicherungen und Beihilfestellen argumentieren immer häufiger, dass mit der Berechnung der Ziffer GOZ 9040 alle chirurgischen Leistungen abgegolten seien. Der Leistungstext der 9040 GOZ lautet: „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem“. Die Schleimhaut über dem Implantat wird eröffnet, die Abdeckschraube entfernt und ggf. ein Gingivaformer eingedreht. Schaut man sich die Bewertung der Leistung an, sieht man sofort, dass hierbei nur an eine einfache Eröffnung durch Stanzung oder Stichinzision gedacht worden sein kann. Alle weiterführenden Eingriffe und Behandlungen werden nicht von der GOZ 9040 erfasst.
In den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt K, heißt es: „1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig“. Soweit so klar. Bei einer Hautlappenplastik handelt es sich jedoch nicht um eine primäre Wundversorgung. Diese Leistung ist in der GOZ 9040 weder beschrieben, noch enthalten. Allein der Behandler kann die Entscheidung treffen, ob ein zusätzlicher Eingriff nötig ist.
Zusätzliche, selbstständige Leistung
Es handelt sich hierbei um eine medizinisch notwendige, chirurgische Behandlungsmaßnahme. Wird diese zusätzliche, selbstständige Leistung erbracht, kann diese selbstverständlich dem Patienten auch in Rechnung gestellt werden. Bundeszahnärztekammer, unterschiedliche Landeszahnärztekammern und Kommentare, bestätigen diese Auslegung der GOZ 2012. Es ist empfehlenswert, in der Patientenakte genau zu dokumentieren, welche Lappentechnik durchgeführt wird. Nachfragen der Erstattungsstellen können so im Nachgang einfach und schnell beantwortet werden.
Die GOZ 9040 ist nicht zuschlagsberechtigt für einen OP-Zuschlag der GOZ (0500 bis 0530). Wird die GOÄ 2381 berechnet, kann jedoch der Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach der GOÄ 442 zusätzlich angesetzt werden, um die Kosten für das Aufbereiten von OP-Materialien und die Verwendung von Einmalmaterialen abzugelten.
Am selben Behandlungstag können neben der Freilegung die Implantation nach der GOZ 9010 und das Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente nach der GOZ 9050 nicht für dasselbe Implantat berechnet werden.
Die Klärung von Erstattungsfragen nimmt in der Praxis viel wertvolle Zeit in Anspruch, die sinnvoller für die Behandlung des Patienten genutzt werden könnte. Ein gutes Honorarzentrum unterstützt Zahnarzt und Patienten mit der professionellen Korrespondenz gegenüber den Erstattungsstellen.
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