Zahnärzte, die chirurgische Leistungen ambulant durchführen, können Patienten gegebenenfalls OP-Zuschläge berechnen. Welche GOZ-Ziffern anzusetzen sind und was bei der Abrechnung zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Artikel.
Es gehört zum Alltag in Zahnarztpraxen, dass Patienten ambulant chirurgisch behandelt werden. Hier ist die Berechnung eines OP-Zuschlages möglich. Diese Zuschläge sind jedoch keine selbstständigen Leistungen. Zahnärzte können den Zuschlag nur dann berechnen, wenn sie zuvor bei diesen Patienten eine andere Leistung der GOZ erbracht haben. Bei der Rechnungsstellung ist zudem zu beachten, dass es verschiedene abrechenbare OP-Zuschläge zu zahnärztlich-chirurgischen Leistungen nach GOZ 0500-0530 gibt. Diese sogenannten Operationszuschläge nach GOZ 0500-0530 vergüten die Wiederaufbereitung von Medizinprodukten und/oder die Kosten von Materialien, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, im Zusammenhang mit zuschlagsberechtigten Leistungen aus den Bereichen Chirurgie, Parodontalchirurgie oder Implantologie.
- Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen.
- Die Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar.
- Der Operationszuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, es sei denn, der Zuschlag wird vor der Behandlung nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart, siehe auch aktueller Kommentar der Bundeszahnärztekammer.
- Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.
- Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung zu der Summe der erbrachten Leistungen ist nicht möglich.
- Wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird, sind die Zuschläge nicht berechnungsfähig! Das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären OP notwendig und entsprechend begründet wird.
Es ist nur jeweils ein Zuschlag nach den Nummern 0500-0530 je Behandlungstag berechnungsfähig! |
GOZ 0500: Für Leistungen von 250 bis 499 Punkten und GOZ-Ziffern 4090 und 4013 |
GOZ 0510: Für Leistungen von 500 bis 799 Punkten |
GOZ 0520: Für Leistungen von 800 bis 1199 Punkten |
GOZ 0530: Für Leistungen von 1200 Punkten und mehr |
Hinweise OP-Zuschläge
Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind somit zu den folgenden GOZ-Nummern zu berechnen: 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 aus Abschnitt D, 4090, 4100, 4130 und 4133 aus Abschnitt E sowie 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160 und 9170 aus Abschnitt K. Werden an demselben Behandlungstag Leistungen aus der GOZ und der GOÄ erbracht, die jeweils zuschlagsberechtigt sind, kann jedoch nur ein OP-Zuschlag angesetzt werden. Die Nebeneinanderberechnung der OP-Zuschläge aus GOZ und GOÄ ist am selben Tag nicht möglich. Daher sollte der jeweils höhere Zuschlag ausgewählt werden.
Werden an demselben Behandlungstag Leistungen aus der GOZ und der GOÄ erbracht, die jeweils zuschlagsberechtigt sind, kann jedoch nur ein OP-Zuschlag angesetzt werden. Die Nebeneinanderberechnung der OP-Zuschläge aus GOZ und GOÄ ist am selben Tag nicht möglich. Daher sollte der jeweils höhere Zuschlag ausgewählt werden.
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