Die Abrechnung von diagnostischen Fotos

Abrechnung von diagnostischen Fotos

In vielen Zahnarztpraxen werden intraorale und extraorale Fotos zur Dokumentation der Behandlung erstellt. Solche diagnostischen Fotos sind keine selbstständigen Leistungen. Die Dokumentation der Behandlung ist Leistungsinhalt der entsprechenden Gebührennummern. Hier ist es unerheblich, ob schriftlich oder anhand von Fotos dokumentiert wird.

Werden die Fotos jedoch nicht zu Dokumentationszwecken, sondern zur erweiterten Diagnostik und Therapieplanung eingesetzt, handelt es sich um selbstständige Maßnahmen und diese sind somit auch berechnungsfähig. Durch intraorale Fotos können Befunde im Mund sehr gut dargestellt und dem Patienten besser erklärt werden. Schwachstellen und Erkrankungen werden aufgezeigt.

Für die Berechnung von Profil- oder Enfacefotografien im Rahmen von kieferorthopädischen Behandlungen kann die GOZ 6000 angesetzt werden. Die Kosten für das Filmmaterial sind gem. § 4 Abs. 3 der GOZ nicht zusätzlich ansetzbar. Es gibt aber viele weitere Bereiche der Zahnmedizin, in denen diagnostische Fotos eingesetzt werden. Da der Leistungsinhalt der GOZ 6000 aber speziell auf die Verwendung in der Kieferorthopädie abzielt, ist die Gebührennummer auch nicht für andere Gebiete berechenbar. Diese medizinisch notwendige Leistung wird daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Zwischen intraoralen und extraoralen Fotos wird nicht unterschieden. Es ist ebenfalls unerheblich, ob die Fotos analog oder digital erstellt und ausgewertet werden. Welche Gebührennummer als gleichwertig erachtet wird, liegt im Ermessen des behandelnden Zahnarztes und sollte nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand individuell kalkuliert werden.

DatumRegionNr.LeistungstextFaktorAnzahlEUR
20.01.2017OK/UK0065*Intraorale Fotografie gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 0065 Optisch-elektronische Abformung2,3110,35
*Analogziffer wird durch Praxis individuell nach Art-, Kosten und/oder Zeitaufwand ermittelt

Handelt es sich aber um eine „Wunschleistungen“ des Patienten, da er beispielsweise nur den Unterschied bzw. den Vorher/Nachher Effekt beurteilen möchte, ist dies keine medizinisch notwendige Maßnahme. Eine Analogabrechnung ist nicht möglich! Die Leistung wird gem. § 2 Abs. 3 als Verlangensleistung im Vorfeld der Behandlung schriftlich in einem Heil- und Kostenplan vereinbart und auf der Rechnung entsprechend gekennzeichnet. Sind Fotos, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen erbracht worden, empfiehlt sich die Berechnung im Eigenlabor als zahntechnische Leistung gem. § 9 GOZ.

Fazit zur Abrechnung von Diagnostischen Fotos

Grundsätzlich sollte vor dem Erstellen der intra- oder extraoralen Fotos geklärt werden, welchem Zweck sie dienen, da dies die Grundlage für die Abrechnung darstellt. Auch die Befunde sollten sorgfältig dokumentiert werden, da die Kostenerstattung oft erst nach weiteren Auskünften erfolgt.

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