Professionelle Prothesenreinigung

Prothesenreinigung

Genau wie die eigenen Zähne benötigen auch Prothesen eine ständige Reinigung. Neben der häuslichen Pflege bietet die Zahnarztpraxis oder das Dentallabor die professionelle Prothesenreinigung an. Die Prothesenreinigung ist weder im BEMA noch in der Gebührenordnung für Zahnärzte geregelt. Die Gebührennummern GOZ 4050, 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge) scheiden zur Berechnung aus,
der Leistungsinhalt bezieht sich nicht auf herausnehmbaren Zahnersatz, sondern auf Zähne, Implantate sowie Brückenglieder. Auch die GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung) ist für die Reinigung von Prothesen nicht berechenbar. Wichtig ist es, zwischen GKV- und PKV-Patienten zu unterscheiden. Wünscht ein gesetzlich versicherter Patient Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, muss zunächst gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 (7) EKV-Z eine Privatvereinbarung getroffen werden. Der Zahnarzt hat verschiedene Möglichkeiten, die Prothesenreinigung zu berechnen:

  • Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Verlangensleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Eigenlaborleistng gemäß § 9 GOZ.

Der Zahnarzt muss also zuerst entscheiden: Handelt es sich um eine zahnmedizinisch notwendige Leistung oder um eine Wunschbehandlung des Patienten? Zahnmedizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind, werden grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Die Analogziffer wird durch den Behandler individuell nach Art, Kosten und/oder Zeitaufwand ermittelt. Alle Leistungen, die nicht zahnmedizinisch indiziert sind und allein auf Verlangen des Patienten erbracht werden, müssen vor der Behandlung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ schriftlich in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden. Die einzelnen Leistungen und die Vergütung werden aufgeführt und mit dem Hinweis versehen, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Die Kennzeichnung
der Leistungen auf der Rechnung wird gemäß § 10 Abs. 3 GOZ mit dem Zusatz „V“ oder „auf Wunsch“ versehen. Im § 9 GOZ ist der Ersatz von Auslagen geregelt, welche durch zahntechnische Leistungen entstanden sind: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“ Es ist unerheblich, ob es sich um Aufwendungen für das Eigen- oder Fremdlabor handelt. Zahntechnische Leistungen werden betriebswirtschaftlich kalkuliert, es gibt keine Preisbindung.

Fazit zur professionellen Prothesenreinigung

Nur zahnmedizinisch indizierte Leistungen sind umsatzsteuerfrei! Alle Tätigkeiten, für die keine medizinische Notwendigkeit besteht, unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Auch bei einer Berechnung gemäß § 9 GOZ im Eigenlabor könnten steuerliche Zahlungen ab einer bestimmten Umsatzhöhe auf den Behandler zukommen. Nur wenn eine zahnärztliche Praxis der Kleinunternehmerregelung unterliegt, braucht der Zahnarzt keine Umsatzsteuer auszuweisen und sie auch nicht abzuführen. Als Kleinunternehmen gelten Praxen, wenn der Umsatz der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Vorjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat bzw. im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR nicht übersteigt.

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