Wie Sie Fissurenversiegelung optimal abrechnen

Abrechnung von Fissurenversiegelung

Abrechnung von Fissurenversiegelung: Um Karies zu verhindern, lassen viele Patienten ihre Zähne reinigen, vom Biofilm befreien und dann versiegeln. Die Reinigung eines ein- oder mehrwurzeligen Zahns im Vorfeld der Versiegelung kann mit den GOZ-Ziffern 4050/4055 berechnet werden. Alternativ kann der Behandler eine Professionelle Zahnreinigung (GOZ 1040) ansetzen.

Für die Abrechnung der Versiegelung von kariesfreien Glattflächen und Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen sieht die GOZ die Ziffer 2000 vor. Aushärtende Kunststoffe als Versiegelungsmaterial sind mit der Gebühr abgegolten. Werden mehrere Grübchen und Fissuren versiegelt, ist die Berechnung nur einmal pro Zahn möglich. Anders verhält es sich, wenn sowohl die Fissur als auch eine Glattfläche, etwa Bracketumfeld oder Wurzeloberfläche, versiegelt werden. Dies sind zwei unterschiedliche Leistungen, die nebeneinander berechnet werden können, sofern sie medizinisch notwendig sind.

Die relative Trockenlegung der Zähne ist mit der Gebühr für die Ziffer GOZ 2000 abgegolten. Für die absolute Trockenlegung des Behandlungsgebiets mittels eines Kofferdams (Spanngummi) kann je Kieferhälfte – nicht pro Zahn – die GOZ 2040 angesetzt werden. Die Materialkosten dürfen dem Patienten jedoch nicht in Rechnung gestellt werden. Verwendet ein Zahnarzt flüssigen Kofferdam sollte er diese Leistung gemäß GOZ § 6 Abs. 1 analog abrechnen, da die Ziffer 2040 diese Leistung nicht vorsieht.

Stellt sich im Laufe der Behandlung heraus, dass die Fissuren nicht vollständig kariesfrei sind und die kariöse Läsion entfernt werden muss, wird eine erweiterte Fissurenversiegelung durchgeführt. Es handelt sich hierbei um eine minimalinvasive Behandlung, die nach der GOZ 2050 oder 2060 berechnet wird, wie die Bundeszahnärztekammer im Oktober 2014 in einem Kommentar bestätigte.

Auch die Teilversiegelung einer kariesfreien Fissur sowie die Erneuerung einer Versiegelung neben einer Füllung sind berechnungsfähig. Die GOZ-Ziffern 2000 und 2050 können nebeneinander angesetzt werden, wenn ein Teil der Fissurenversiegelung mit einer Füllung versehen und die restlichen Fissuren mit Versiegelungsmaterial aufgefüllt werden. Die detaillierte Dokumentation in der Patientenkartei und eine kurze Begründung in der Rechnung sind zu empfehlen, um sich Nachfragen der Erstattungsstellen zu ersparen.

Die GOZ-Ziffer 2000 kann nicht neben der Entfernung eines Klebebrackets (GOZ 6110) und der Entfernung eines Bandes (GOZ 6130) berechnet werden, da die Versiegelung des Zahnes bereits in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen enthalten ist. Wird jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eine Versiegelung durchgeführt, kann nun die Ziffer GOZ 2000 angesetzt werden.

Eine lokale Fluoridierung (GOZ 1020) im Anschluss an die Versiegelung kann als Begleitleistung durchgeführt und abgerechnet werden. Das verwendete Gel ist nicht gesondert berechnungsfähig. Da die Leistung innerhalb eines Jahres höchstens vier Mal angesetzt werden kann, kann bei medizinischer Notwendigkeit jede weitere Fluoridierung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Wurde am gleichen Behandlungstag eine Professionelle Zahnreinigung (GOZ 1040) durchgeführt, ist die Ziffer 1020 nicht ansetzbar.

Für die lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder eine initiale Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene sieht die GOZ Ziffer 1030 vor. Das verwendete Gel ist in der Leistung enthalten, die Laborkosten sind zusätzlich aufzuführen. Für die zahnärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist die analoge Berechnung möglich. Werden Diagnostikmodelle zur Herstellung des Medikamententrägers benötigt, kann zusätzlich für einen Kiefer die Ziffer 0050 oder, falls beide Kiefer abgeformt werden, die Ziffer 0060 abgerechnet werden.

Fazit zur Abrechnung der Fissurenversiegelung

Alle Untersuchungen (GOZ 0010 oder Ä5 oder Ä6), Aufklärungs- und Beratungsgespräche mit dem Patienten (Ä 1 oder GOZ 6190) bzw. den Eltern oder Erziehungsberechtigten (Ä 4) sollten sorgfältig dokumentiert und berechnet werden. Bei Erstellung des Mundhygienestatus oder der Kontrolle des Übungserfolgs ist die Berechnung der Ziffern 1000 und/oder 1010 möglich. Bei Minderjährigen ist es ratsam, vor der Versiegelung oder Fluoridierung die schriftliche Zustimmung der Eltern einzuholen. So lassen sich mögliche Nachfragen vermeiden.

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