Intrakanaläre Diagnostik: Im Bereich der Zahnheilkunde hat sich der Einsatz von Lupenbrille und OP-Mikroskop in den letzten Jahren stark vermehrt. Bei vielen Behandlungsmethoden unterstützt deren Anwendung die Durchführung der unterschiedlichen Maßnahmen. Da die Anwendung einer Lupenbrille keine selbstständige Leistung darstellt und nur der Qualitätsverbesserung dient, ist der Einsatz mit der zugrunde liegenden Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ abgegolten. Jedoch besteht die Möglichkeit, den Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOZ zu erhöhen. Bei einer Überschreitung des 3,5-fachen Satzes muss mit dem Patienten im Vorfeld der Behandlung eine abweichende Vereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) schriftlich getroffen werden.
Wird ein OP-Mikroskop bei den Leistungen nach den GOZ-Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 oder 9170 angewandt, ist der Zuschlag nach der Nummer GOZ 0110 je Behandlungstag einmal und mit dem einfachen Gebührensatz (22,50 EUR) berechnungsfähig. Die Nummer 0110 kann also nur im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Leistungen angesetzt werden. Da es sich um eine Zuschlagsposition handelt, darf nur der einfache Gebührensatz berechnet werden. Ausnahme: Der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart, in diesem Fall kann der Steigerungsfaktor erhöht werden (siehe auch Kommentar der Bundeszahnärztekammer Stand Juni 2016). Die Verwendung des OP-Mikroskops zur intrakanalären Diagnostik ist eine eigenständige Diagnoseleistung des Zahnarztes. Diese dient zum Auffinden zusätzlicher Kanalstrukturen, Rissen, Sprüngen, Isthmen, Fremdmaterial, Perforationen oder Fraktu-ren der Zahnhartsubstanz etc. Der Behandler erhält so wichtige Informationen für das weitere Vorgehen und die Planung der Behandlung und ergänzt damit die radiologische Diagnostik. Da diese Maßnahme eine selbstständige zahnärztliche Leistung darstellt, kann die Anwendung des OP-Mikroskops analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Leistungen, die nicht in der GOZ oder den dem zahnärztlichen Zugriff eröffneten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte gem. § 6 Abs. 2 GOZ beschrieben sind, können mir einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung aus einem der beiden Gebührenverzeichnisse berechnet werden.
Welche Gebührennummer der Behandler als gleichwertig erachtet, liegt in seinem Ermessen. Der hohe zeitliche Aufwand und die immensen Anschaffungskosten für das Mikroskop sollten Berücksichtigung finden.
Kostenerstatter erkennen diese selbstständige Leistung oftmals nicht an. Dies führt naturgemäß zu Diskussionen mit Patienten. Diese müssen daher sorgfältig aufgeklärt und informiert werden, dass Probleme bei der Erstattung auftreten können. Der Patient sollte wissen, dass durch diese vergleichsweise kostengünstige Diagnoseleistung mittels OP-Mikroskop möglicherweise unnötige Folgekosten vermieden werden können und dem negativen Bescheid des Kostenerstatters widersprechen. Obligat ist die korrekte Anlage der Analogziffer.
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