Hautlappenplastik neben Implantatfreilegung
Der Leistungsumfang der primären Wundversorgung ist häufig Gegenstand von Einwänden privater Krankenversicherungen. Was bei Hautlappenplastik neben Implantatfreilegung tatsächlich abgerechnet werden kann, erfahren Sie in unserem Artikel.
Versicherungen und Beihilfestellen argumentieren immer häufiger, dass mit der Berechnung der Ziffer GOZ 9040 alle chirurgischen Leistungen abgegolten seien. Der Leistungstext der 9040 GOZ lautet: „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem“. Die Schleimhaut über dem Implantat wird eröffnet, die Abdeckschraube entfernt und ggf. ein Gingivaformer eingedreht. Schaut man sich die Bewertung der Leistung an, sieht man sofort, dass hierbei nur an eine einfache Eröffnung durch Stanzung oder Stichinzision gedacht worden sein kann. Alle weiterführenden Eingriffe und Behandlungen werden nicht von der GOZ 9040 erfasst.
In den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt K, heißt es: „1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig“. Soweit so klar. Bei einer Hautlappenplastik handelt es sich jedoch nicht um eine primäre Wundversorgung. Diese Leistung ist in der GOZ 9040 weder beschrieben, noch enthalten. Allein der Behandler kann die Entscheidung treffen, ob ein zusätzlicher Eingriff nötig ist.

