Abrechnungen von Funktionsdiagnostik und -analyse

Funktionsdiagnostik - Abrechnungshinweise

Wie sehr das craniomandibuläre System die Funktionen des Körpers beeinflusst ist hinlänglich bekannt. Studien zeigen, dass immer mehr Menschen an Funktionsstörungen leiden. Daher spielt die Funktionsdiagnostik nicht nur im Rahmen der Schienentherapie sowie der Versorgung mit Kronen oder Zahnersatz eine entscheidende Rolle. Die interdisziplinäre Beurteilung des Patienten steht immer mehr im Vordergrund. Und so versuchen Zahnärzte, bereits vor einer Behandlung Störungen zu erkennen und wenn möglich zu korrigieren. Abgesehen von den gängigen Untersuchungsmethoden der Funktionsdiagnostik, haben sich viele weitere Verfahren durchgesetzt, die mithilfe elektronischer oder computergesteuerten Komponenten die Diagnostik unterstützen. Funktionsanalytische- und therapeutische Maßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 2 SGB V nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Deshalb werden diese nach den Ziffern 8000 ff. der GOZ berechnet. Für den GKV-Patienten bedeutet dies, dass er vor der Behandlung umfassend über die Behandlungsmaßnahme und die Kosten informiert werden muss. Zudem wird eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen getroffen.

Keine Formvorgaben für Dokumentation und Auswertung

Laut der Abrechnungsbestimmung zur Gebührennummer GOZ 8000 beinhaltet die klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation folgende Leistungen:

  • prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung,
  • funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule sowie
  • klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest).

Die Befunde müssen vom Zahnarzt dokumentiert und ausgewertet werden, allerdings ist hierfür kein Formblatt vorgeschrieben. Der Behandler trifft die Entscheidung, wie die Dokumentation geführt wird. Häufig verwenden Praxen Vordrucke (z. B. von der Beihilfe/Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und Therapie/DGFDT), aber auch ein eigenes entworfenes Formular ist zur Aufzeichnung möglich.

Verschiedene Berechnungsmöglichkeiten bei Funktionsdiagnostik

Eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOZ 0010 kann in derselben Sitzung angesetzt werden, da sie anderen Zwecken dient. Das Gleiche gilt für den Mundhygienestatus (GOZ 1000), den Parodontalstatus (GOZ 4000) sowie für die implantatbezogene Analyse (GOZ 9000). Im Verlauf einer Behandlung kann die Funktionsanalyse durchaus mehrmals notwendig sein und ist daher bei einer Umstellung der Therapie oder Dokumentation des Behandlungsabschlusses etc. erneut ansetzbar. Weiterführende Untersuchungen, die nicht von der GOZ 8000 erfasst und nicht in der GOZ oder dem geöffneten Bereich der GOÄ enthalten sind (z. B. Manuelle Strukturanalyse), werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Bei Nicht-Erstattung unbedingt widersprechen

Die Leistungen nach den GOZ-Nummern 8010 ff. werden in vielen Behandlungsfällen auch ohne vorherige klinische Funktionsanalyse durchgeführt. Oftmals lehnen Versicherungen und Erstattungsstellen dann jedoch die Erstattung ab. Hier sollte stets widersprochen werden, da sich in der GOZ eine solche Beschränkung nicht findet.

Enthalten Heil- und Kostenpläne funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Maßnahmen, werden diese nach der GOZ 0040 „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei FAL/FTL Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung“ berechnet.

Fazit zu Funktionsdiagnostik und -analyse

Sind funktionsanalytische Maßnahmen medizinisch nötig, um Funktionsstörungen vorzubeugen, sind diese auch ohne eine zuvor erbrachte Funktionsanalyse berechenbar. Die klinische Funktionsanalyse ist also keine Grundvoraussetzung und muss nicht zwingend im Vorfeld erbracht worden sein. Ebenso ist eine Berechnung der GOZ 8000 möglich, wenn keine weiteren FAL- oder FTL- Maßnahmen folgen.

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