Abrechnung von Funktionsdiagnostik und – analyse
Wie sehr das craniomandibuläre System die Funktionen des Körpers beeinflusst ist hinlänglich bekannt. Studien zeigen, dass immer mehr Menschen an Funktionsstörungen leiden. Daher spielt die Funktionsdiagnostik nicht nur im Rahmen der Schienentherapie sowie der Versorgung mit Kronen oder Zahnersatz eine entscheidende Rolle. Die interdisziplinäre Beurteilung des Patienten steht immer mehr im Vordergrund. Und so versuchen Zahnärzte, bereits vor einer Behandlung Störungen zu erkennen und wenn möglich zu korrigieren. Abgesehen von den gängigen Untersuchungsmethoden der Funktionsdiagnostik, haben sich viele weitere Verfahren durchgesetzt, die mithilfe elektronischer oder computergesteuerten Komponenten die Diagnostik unterstützen. Funktionsanalytische- und therapeutische Maßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 2 SGB V nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Deshalb werden diese nach den Ziffern 8000 ff. der GOZ berechnet. Für den GKV-Patienten bedeutet dies, dass er vor der Behandlung umfassend über die Behandlungsmaßnahme und die Kosten informiert werden muss. Zudem wird eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen getroffen.

