Hygienepauschale: Kürzlich haben sich BÄK, BZÄK, PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern darauf geeinigt, die bisherige Hygienepauschale in modifizierter Form für die Zeit zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.03.2022 für Ärzte und Zahnärzte einzuräumen. Ab 01.01.2022 ist die GOÄ-Ziffer 383 analog zum 2,3-fachen Satz mit 4,02 € ansetzbar. Der erneut gesenkte Betrag wird damit begründet, dass bestimmte Investitionen für die Praxiseinrichtung (Wartebereiche, Anmeldung, aufhängen von Desinfektionsspendern pp.) durch die höheren Pauschalen in den Jahren 2020 und 2021 bereits kompensiert sind und der aktuelle Aufwand, z.B. für Einmalmasken pp. deutlich geringer als zu Anfang der Pandemielage sei. Neu ist die einheitliche GOÄ-Ziffer 383 analog –erhöhter Hygieneaufwand, die bei Ärzten und Zahnärzten zu jedem persönlichen Kontakt abgerechnet werden kann. Umgekehrt gilt, dass der pandemiebedingte Hygiene-Mehraufwand neben dem Ansatz der GOÄ-Ziffer 383a kein Kriterium für den Ansatz eines höheren Faktors ist. Erhöhte Schwierigkeit oder besonderer Zeitaufwand können daneben aber aus anderen Gründen geltend gemacht werden.
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