Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftsbesorgungsverträge der
Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH
Ärztliche Gemeinschaftseinrichtung
Gymnasiumstr. 18 – 20
63654 Büdingen
Stand 1. Juli 2019
§ 1 ALLGEMEINES
1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH (im Folgenden: „AGB“) gelten für sämtliche auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH und dem Auftraggeber zu erbringenden Leistungen sowie für alle sonstigen Rechtsbeziehungen der Parteien.
2) Sofern der Auftraggeber zusätzliche Dienstleistungen wünscht, welche nicht im Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbart sind, aber im Dienstleistungsspektrum der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH liegen, wird er dies der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH durch Erklärung in Textform (also schriftlich, per Telefax oder E-Mail) mitteilen. Die Übernahme eines entsprechenden Auftrages kann seitens der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ebenfalls durch Erklärung in Textform oder durch Erbringung der beauftragten Leistung erfolgen. Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH behält sich vor, entsprechende Aufträge auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere Begründung nicht anzunehmen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Abrechnung derartiger Aufträge nach tatsächlichem Aufwand. Hierfür wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarung eine übliche Vergütung zuzüglich der gesetzlichen MwSt. erhoben. Die Abrechnung des Stundensatzes erfolgt auf Basis einer Taktung angefangener 6tel Stunden (10 Minuten), wobei für den Auftraggeber aufgewendete Zeiten am Ende des Arbeitstages summiert werden.
3) Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ist berechtigt, die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsbeziehung permanent zu überprüfen. Stellen sich die durchschnittlichen Gebühren des Auftraggebers als unwirtschaftlich dar, ist die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH berechtigt, die Gebühren anzupassen. Die Anpassung und deren Höhe werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sollte der Auftraggeber der Anpassung nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung schriftlich widersprechen, gilt die Anpassung als genehmigt
§ 2 ÜBERTRAGUNG DER HONORARFORDERUNG
1) Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH alle Honorarforderungen, für welche die Voraussetzungen des § 3 dieser AGB vorliegen, die nicht über die KV oder KZV abgerechnet werden und für die Rechnungen auszuschreiben sind, originär zur Bearbeitung zu übertragen.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH unmittelbar mit Einreichung der Abrechnungsunterlagen sämtliche für die Bearbeitung der Honorarforderung relevanten Umstände mitzuteilen. Relevant sind dabei insbesondere alle Umstände, welche sich auf die Höhe der Honorarforderung (zum Beispiel Honorarvereinbarungen, Zusatz- und Wahlleistungsvereinbarungen, geleistete (Teil-) Zahlungen) sowie die Person des Schuldners (zum Beispiel Abrechnungsverfahren direkt mit dem Kostenträger) und die Beitreibbarkeit der Forderung auswirken.
3) Soweit der Auftraggeber sich erfolglos um eine Liquidation einer Honorarforderung bemüht hat, wird er dies der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH unverzüglich anzeigen. Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ist in diesem Fall berechtigt, die Bearbeitung der betreffenden Honorarforderung, beziehungsweise weiterer gegen denselben Patienten / denselben Zahlungspflichtigen gerichteter Honorarforderungen, einzustellen. Die Einstellung der Bearbeitung lässt den Anspruch der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH auf die vereinbarte Bearbeitungsgebühr unberührt.
4) Die Bearbeitung von Honorarforderungen, deren zugrunde liegende Behandlung/en länger als 2 Jahre vor Übergabe der Abrechnungsinformationen an die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH stattfanden, kann die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ablehnen. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH eine Zahlung in Höhe von EUR 75,00 zuzüglich MwSt. als pauschalen Aufwendungsersatz.
5) Mit Einreichung der Abrechnungsunterlagen erklärt der Auftraggeber gegenüber der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH das Bestehen der sich aus den vorgelegten Abrechnungsunterlagen ergebenden Honorarforderung in der dort ausgewiesenen Höhe. Eine rechtliche Überprüfung dieser Erklärung durch die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH findet nicht statt.
§ 3 EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG DES PATIENTEN
1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, von seinen Patienten eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten mit nachfolgend beschriebenem Umfang einzuholen. Die Einverständniserklärung hat (i) eine ausdrückliche Zustimmung des Patienten in die Übermittlung der zur ordnungsgemäßen Erstellung einer Honorarabrechnung erforderlichen personenbezogenen Daten (inklusive Gesundheitsdaten im Sinne von § 3 Abs. 9) BDSG) durch den Auftraggeber an die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH zu umfassen sowie (ii) des Weiteren die Zustimmung des Patienten in die Abtretung der Honorarforderung an die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH sowie (iii) die Zustimmung des Patienten / des Zahlungspflichtigen zur Einholung einer Bonitätsauskunft durch den Auftraggeber ebenso wie (iv) die Einholung einer weiteren Bonitätsauskunft seitens der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Einverständniserklärung der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH in Kopie auf Anforderung vorzulegen. Zur Einholung des Einverständnisses sind entweder die von der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH zur Verfügung gestellten Formulare in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden oder zumindest der jeweils aktuelle Text der zur Verfügung gestellten Formulare inhaltsgleich zum Gegenstand der mit dem Patienten / dem Zahlungspflichtigen rechtswirksam abzuschließenden Vereinbarung zu machen.
2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich Honorarforderungen, für die ihm eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten vorliegt, an die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH zur Bearbeitung weiterzureichen. Widerruft ein Patient seine Einwilligung, so hat er dies der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH unverzüglich mitzuteilen.
3) Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Einholung einer Einverständniserklärung nach § 3 Abs. 2) dieser AGB nicht nach und bietet der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH die betreffende Honorarforderung dennoch zur Bearbeitung an, ist die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH unter Beachtung von § 7 dieser AGB zur Zurückweisung der Bearbeitung berechtigt. Der Auftraggeber schuldet der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH bei Zurückweisung der Bearbeitung eine Zahlung in Höhe von EUR 75,00 zuzüglich MwSt. als pauschalen Aufwendungsersatz. Im Übrigen haftet der Auftraggeber der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH für den infolge fehlender Einverständniserklärung entstehenden Schaden.
4) Bei Verstoß gegen die Verpflichtung des § 3 Abs. 2) dieser AGB ist der Auftraggeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 verpflichtet. Je zwei Wochen eines fortgesetzten Verstoßes gelten als unabhängige und selbständige Handlung. Das Recht, Schadensersatz und/oder Unterlassung zu verlangen, wird durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht berührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
§ 4 ZUSATZ- UND WAHLLEISTUNGSVEREINBARUNGEN
1) Ist Gegenstand der Honorarabrechnung eine Wahlleistungsvereinbarung (§ 17 KHEntG) oder eine Vereinbarung über ärztliche Zusatzleistungen (§ 18 BMV-Ä; § 21 A EKV/§ 4 Abs. 5 BMV-Z/§ 7 Abs. 7 EKV-Z), hat der Auftraggeber der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH eine Abschrift der gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Vereinbarung mit dem Patienten / dem Zahlungspflichtigen auf Anforderung vorzulegen.
2) Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach oder ist die Vereinbarung unwirksam, so kann die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH die weitere Bearbeitung der Honorarforderung unter Beachtung von § 7 dieser AGB zurückweisen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Des Weiteren schuldet der Auftraggeber der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH eine Zahlung in Höhe von EUR 75,00 zuzüglich MwSt. als pauschalen Aufwendungsersatz.
§ 5 MITWIRKUNGSPFLICHTEN
1) Der Auftraggeber ist gegenüber der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH zur Mitwirkung verpflichtet. Er ist verpflichtet, angeforderte Formulare (insbesondere Einverständniserklärungen, Privatvereinbarungen, Wahlleistungsvereinbarungen, etc.) innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der mündlichen oder schriftlichen Anforderung vollständig der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH zu überlassen.
2) Benötigt die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH zur Bearbeitung eine Stellungnahme oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen des Auftraggebers, so ist er verpflichtet, diese der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der mündlichen oder schriftlichen Anforderung zukommen zu lassen.
3) Die Übermittlung der angeforderten Unterlagen kann in Textform, per Telefax oder per Doc Control erfolgen.
§ 6 HONORARABRECHNUNG
1) Die Festsetzung der Honorarforderung erfolgt auf der Grundlage des einschlägigen ärztlichen Gebührenrechts. In Textform seitens des Auftraggebers erteilte, rechtmäßige Weisungen werden seitens der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH vorrangig berücksichtigt. Der Auftraggeber hat der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH alle für die vertragsgemäße Bearbeitung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Maßgebend für die Bearbeitung einer Honorarforderung ist die der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH seitens des Auftraggebers benannte Diagnose. Unterliegt die Berechnung des Honorars gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen, denen der Auftraggeber unterworfen ist (zum Beispiel Bundesbahn, Berufsgenossenschaften usw.), so werden diese von der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH angewendet. Auf § 2 Abs. 2) dieser AGB wird verwiesen.
2) Verstoßen die Vorgaben und/oder Weisungen des Auftraggebers gegen gesetzliche Vorschriften, so kann die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH die Bearbeitung der Honorarforderung unter Beachtung von § 6 dieser AGB zurückweisen oder beenden und Schadensersatzansprüche geltend machen. Des Weiteren schuldet der Auftraggeber der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH in diesem Fall eine Zahlung in Höhe von EUR 75,00 zuzüglich MwSt. als pauschalen Aufwendungsersatz.
§ 7 ZURÜCKWEISUNG VON HONORARFORDERUNGEN
Soweit der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH in diesen AGB das Recht eingeräumt wird, die Bearbeitung einzelner Honorarforderungen zurückzuweisen und sie beabsichtigt davon Gebrauch zu machen, so zeigt sie dies dem Auftraggeber schriftlich an und gibt ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang der Anzeige. Räumt der Auftraggeber den Grund für eine Zurückweisung der Bearbeitung nicht aus, kann die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH die Bearbeitung des Honorarfalls endgültig ablehnen und Schadens- und/oder Aufwendungsersatz geltend machen.
§ 8 EINREICHUNG VON ABRECHNUNGSUNTERLAGEN
1) Die Abrechnungsunterlagen können in der nachfolgend beschriebenen Weise entweder elektronisch, per USB-Stick oder schriftlich in Form von Abrechnungsblättern oder Überlassung der Krankenakte bei der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH zur Bearbeitung eingereicht werden. Datenträger und Online übermittelte Daten müssen jeweils der aktuell gültigen PAD-Schnittstellen- und/oder PADneXt-Schnittstellen- und/oder VDDS-Schnittstellenbeschreibung gemäß Datei– und Satzaufbau sowie den Spezifikationen entsprechen.
2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Übergabe einer Datei, der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH auf Anforderung den Datensatz erneut zur Verfügung stellen kann.
3) Sofern eine online oder elektronisch übermittelte Datei wegen ihrer technischen Beschaffenheit nicht bearbeitet werden kann oder die Anforderungen des § 8 Abs. 1) dieser AGB nicht erfüllt, wird die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH diese an den Auftraggeber zurücksenden und diesen auffordern, die Daten erneut unter Wahrung einer den Anforderungen dieses § 8 Abs. 1) entsprechenden Form bei der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH einzureichen.
4) Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ist berechtigt, die vom Auftraggeber übermittelten Daten im eigenen Datenuniversum der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH sowie auf eigenen Datenträgern abzuspeichern und zur Verwendung als eigene Unterlagen auszudrucken. Hinsichtlich der Aufbewahrung der Daten wird auf § 15 Abs. 4) der AGB verwiesen.
5) Der Auftraggeber gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH übermittelten Daten.
6) Die komplette PAD-Schnittstellen- und/oder VDDS–Schnittstellenbeschreibung wird von der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH, in ihrer jeweils gültigen Fassung, auf der Homepage der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH als Download zur Verfügung gestellt.
§ 9 NACHWEIS DER ABRECHNUNG UND KONTOFÜHRUNG
1) Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH führt für den Auftraggeber ein Kundenkonto, auf dem alle vereinnahmten Honorare sowie sonstige Verbindlichkeiten und Leistungen zwischen der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH und dem Auftraggeber gebucht werden. Im Rahmen des Produktes iQ Faktura mit der Option Smartfactoring, des iQ Factoring und des iQ Smartfactoring erfolgt die Wertstellung der betreffenden Honorarforderung auf dem Kundenkonto des Auftraggebers unmittelbar nach Erwerb der betreffenden Forderung durch die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH. Im Übrigen werden Honorarforderungen erst mit unwiderruflicher Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH dem Kundenkonto des Auftraggebers gutgeschrieben. § 10 dieser AGB bleibt unberührt. Das Kundenkonto ist ausschließlich im Soll mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen.
2) Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH führt dem Auftraggeber gegenüber den Nachweis über die von ihr in Bearbeitung genommenen Honorarforderungen jeweils nach Rechnungsversand sowie monatlich über die Höhe der ausstehenden Forderungen, über die eingegangenen Gelder und über die Bewegungen auf dem Kundenkonto.
3) Einwendungen gegen die Abrechnungen der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH sowie Einwendungen gegen die Richtigkeit des Kontostandes auf dem Kundenkonto müssen binnen eines Monats nach Zugang der betreffenden Abrechnung gemäß § 9 Abs. 2) dieser AGB geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten Abrechnungen als genehmigt und der Kontostand als anerkannt.
4) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH die Bearbeitung des Falles ohne weitere Erinnerung ablehnen.
a) Wurde die Forderung gekauft, wird diese rückabgewickelt. Die offene Forderung wird auf dem Kundenkonto des Auftraggebers belastet und die Forderung an diesen zurück abgetreten. Der Schuldbetrag wird zunächst mit eingehenden Zahlungen verrechnet. Ist der Ausgleich durch eingehende Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Belastung auf dem Kundenkonto möglich, ist der Auftraggeber verpflichtet den offenen Betrag aus der betreffenden Forderung unverzüglich nach Aufforderung durch Überweisung vollständig auszugleichen.
b) Im Falle der Treuhandabrechnung wird die Forderung nicht weiter bearbeitet und die Forderung zurück abgetreten.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rückabtretung anzunehmen. Die angefallene Korrespondenz wird dem Auftraggeber in Kopie überlassen.
§ 10 HONORARAUSZAHLUNG
1) Der jeweilige positive Saldo des Kundenkontos wird zweimal monatlich auf ein vom Auftraggeber vorab festgelegtes Bankkonto überwiesen, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien besteht.
2) Soweit das Kundenkonto eine entsprechende Deckung aufweist, kann der Auftraggeber die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH anweisen, vom Kundenkonto Zahlungen an Dritte vorzunehmen (zum Beispiel Daueraufträge, etc.). Die Veranlassung bedarf der Schriftform. Sie kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
3) Verfügungen Dritter über das Kundenkonto werden seitens der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Auftraggebers im Original ausgeführt.
4) Zahlungen, die vom Auftraggeber auf von der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH bearbeitete Honorarforderungen direkt vereinnahmt werden, sind der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Entstehen durch eine verspätete Zahlungsmeldung des Auftraggebers zusätzliche Kosten (zum Beispiel durch anwaltliche Mahnschreiben, Gerichtsgebühren etc.), sind diese von ihm zu tragen.
5) Befindet sich das Kundenkonto des Auftraggebers im Soll, ist die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH berechtigt, dieses mit eingehenden Zahlungen zu verrechnen bis das Konto ausgeglichen ist.
§ 11 HONORARVORFINANZIERUNG
1) Soweit eine Honorarvorfinanzierung zwischen den Parteien vereinbart ist, wird der vorfinanzierte Betrag unter Abzug der Bearbeitungsgebühr mit Ausgang der Rechnung dem Kundenkonto gutgeschrieben.
2) Die Honorarvorfinanzierung endet mit Eingang der Zahlung, bei Nichtzahlung mit Versand der Rechtsanwaltsmahnung, beziehungsweise spätestens nach Ablauf von 90 Tagen durch Verrechnung auf dem Kundenkonto.
§ 12 TEILZAHLUNGEN
1) Der Auftraggeber stimmt einer Vereinbarung von Teilzahlungen durch die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH mit den Patienten / den Zahlungspflichtigen hiermit ausdrücklich zu.
2) Hat der Auftraggeber eine Dienstleistung im Rahmen der treuhänderischen Abrechnung gewählt und entsprechend der Vereinbarung in der Dienstleistungs- und Gebührenübersicht Honorarvorfinanzierung auf die eingereichten Abrechnungen erhalten, stehen die Zinsen aus den Teilzahlungen des Patienten / des Zahlungspflichtigen der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH zu. Erhält der Auftraggeber keine Honorarvorfinanzierung, werden die Zinsen aus den Teilzahlungen dem Auftraggeber gut geschrieben.
3) Hat der Auftraggeber das Produkt iQ Faktura mit der Option Smartfactoring oder iQ Smartfactoring gewählt, muss er sich verbindlich in der Vereinbarung Smartfactoring beziehungsweise iQ Smartfactoring erklären, ob die Forderung trotz mit dem Patienten / dem Zahlungspflichtigen getroffener Teilzahlungsvereinbarung am 49. Tag gekauft werden soll oder nicht. Eine separate Nachfrage durch die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH erfolgt in diesen Fällen nicht.
§ 13 VERWIRKUNG
Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH weist den Auftraggeber darauf hin, dass nicht zeitnah abgerechnete Forderungen der Verwirkung unterliegen und der Anspruch in der Rechtsfolge vernichtet werden kann. Auf § 2 Abs. 4) dieser AGB wird verwiesen.
§ 14 BONITÄTSAUSKÜNFTE/ANKAUFGARANTIE/KAUFABLEHNUNG IM EINZELFALL BEI FACTORING
1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bonität eines Patienten / eines Zahlungspflichtigen vor Aufnahme der Behandlung einer Prüfung durch die in dem zwischen dem Auftraggeber und der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnete Wirtschaftsauskunftei zu unterziehen, soweit Honorarforderungen aus der Behandlung der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH im Rahmen der Produkte iQ Faktura mit der Option Smartfactoring, des iQ Factoring oder des iQ Smartfactoring zum Erwerb angeboten werden sollen. Das Ergebnis der Bonitätsauskunft ist der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH offen zu legen.
2) Einen Anspruch auf Ankauf einer Honorarforderung im Rahmen des Produktes iQ Faktura mit der Option Smartfactoring, iQ Factoring oder des iQ Smartfactoring („Ankaufgarantie“) durch die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH hat der Auftraggeber nur solange und soweit eine seitens des Auftraggebers durchgeführte Bonitätsanfrage gemäß § 14 Abs. 1) dieser AGB keine negativen Eintragungen, welche in Form einer roten Ampel grafisch dargestellt wurden, ergeben hat und die Anfrage im Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Abrechnungsunterlagen bei der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
3) Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ist berechtigt, im Einzelfall den Kauf einer Rechnung abzulehnen, wenn diese EUR 25.000,00 übersteigt. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund der eingereichten Rechnung die Gesamtsumme der offenen Posten für den betreffenden Patienten EUR 25.000,00 übersteigen würde.
3a) Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ist berechtigt, den Ankauf von Forderungen abzulehnen, soweit der betreffende Zahlungspflichtige aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH eine Zahlungsverpflichtung aus ordnungsgemäßer Rechnungstellung gegenüber der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH in den letzten 3 Jahren, gerechnet ab dem Datum der jeweiligen Kaufanfrage durch den Auftraggeber, nach Rechnungsversand nicht oder teilweise erfüllt hat. Maßgebender Zeitraum hierfür ist der erste Werktag nach Ablauf des gemäß Rechnung gesetzten Zahlungszieles. Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH verrechnet die eingehenden Zahlungen auf offenstehende Rechnungsforderungen von Zahlungspflichtigen nach § 367 BGB. Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ist nicht verpflichtet, wegen nicht vollständiger oder teilweiser Erfüllung der Rechnungsforderung rechtliche Maßnahmen gegen den Zahlungspflichtigen zu ergreifen.
Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH wird den Auftraggeber über den nicht vollständig oder teilweise erfolgten Rechnungsausgleich in Textform durch Einstellung in das Postfach des Auftraggebers in Doc Control informieren.
Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ist berechtigt, den Ankauf von Forderungen abzulehnen, sofern die Adresse eines Zahlungspflichtigen nicht ermittelt werden kann, die Ärztliche Ver-rechnungsstelle Büdingen GmbH Kenntnis über den unbekannten Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen hat beziehungsweise der Zahlungspflichtige, wenn auch nur kurzfristig, ins Ausland verzogen ist.
3b) Die Berechtigung zur Ablehnung des Forderungsankaufs gemäß § 14 Absatz 3 a gilt für den gesamten Patientenstamm des Auftraggebers hinsichtlich aller Praxisstandorte. Behandlungen des Patienten an unterschiedlichen Standorten des Auftraggebers kann einer Ablehnung nicht entgegen gehalten werden.
4) Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ist zur Entscheidung über den Erwerb der betreffenden Honorarforderung berechtigt, im Rahmen der Produkte iQ Faktura mit der Option Smartfactoring, des iQ Factoring oder des iQ Smartfactoring Einsicht in die vom Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 1) dieser AGB durchgeführte Bonitätsabfrage dergestalt zu nehmen, dass sich die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH die (alte) Bonitätsauskunft seitens der Wirtschaftsauskunftei offenlegen lässt.
5) Hat der Auftraggeber (i) keine Bonitätsanfrage gestellt oder war (ii) die Bonitätsabfrage bei Einreichung der Abrechnungsunterlagen älter als 6 Monate oder hat (iii) die (alte) Bonitätsauskunft negative Eintragungen, welche in Form einer roten Ampel grafisch dargestellt wurden, zu Lasten des Patienten / des Zahlungspflichtigen ergeben, führt die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH bei der vorbezeichneten Wirtschaftsauskunftei eine eigene (neue) Bonitätsabfrage für den betreffenden Patienten / den betreffenden Zahlungspflichtigen bei Bearbeitung der Abrechnungsunterlagen durch und entscheidet erst auf Basis dieser eigenen (neuen) Bonitätsabfrage über den Ankauf der Forderung. Ein Anspruch auf Ankauf der Forderung besteht nur für den Fall, dass die seitens der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH durchgeführte (neue) Bonitätsabfrage keine negativen Eintrag aufweist, welches in Form einer grünen Ampel grafisch dargestellt wird.
§ 15 VERTRAULICHKEIT / ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT / DATENSCHUTZ / DATENSPEICHERUNG
1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH personenbezogene Daten ausnahmslos nur zu überlassen, wenn eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen (Patienten) im Sinne von § 3 dieser AGB hierzu vorliegt.
2) Der Auftraggeber sowie die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH verpflichten sich wechselseitig, die einschlägigen Bestimmungen der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes, des Strafgesetzbuchs (insbesondere § 203 StGB) sowie begleitender Gesetze und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Vorstehende Verpflichtung gilt entsprechend für alle Mitarbeiter des Auftraggebers sowie der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH, welche mit den im Rahmen der Rechtsbeziehung der Parteien ausgetauschten Daten in Kontakt kommen. Beide Parteien stellen sicher, dass dem vorgenannten Kreis von Mitarbeitern diese AGB und die darin enthaltenen Regelungen bekannt gemacht und jeder betroffene Mitarbeiter schriftlich auf die Einhaltung dieser AGB, den Datenschutz sowie die Vertraulichkeit individuell verpflichtet wurde.
3) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten werden von der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet. Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH verpflichtet sich, Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien in Bezug auf Patienten / Zahlungspflichtige des Auftraggebers nur in Anspruch zu nehmen, wenn insoweit ein berechtigtes Interesse gemäß § 29 Abs. 2 BSDG vorliegt und die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH davon ausgehen kann, dass eine die Anfrage umfassende Einwilligung des Patienten / des Zahlungspflichtigen gemäß § 3 dieser AGB vorliegt. Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH geht vom Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung berechtigterweise solange aus, wie der Auftraggeber oder der Patient / der Zahlungspflichtige nichts Gegenteiliges der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH in Textform mitteilt. Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH wird geeignete Aufzeichnungen über alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Anfrage, für die Dauer von mindestens 36 Monaten aufbewahren. Darüber hinaus findet eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte nicht statt.
4) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wird die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH im Rahmen der üblichen Rückabwicklung etwaige vorhandene Datenträger mit den während der Laufzeit des Vertrages überlassenen und generierten Daten inklusive der erstellten Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse an den Auftraggeber übergeben. Etwaige bei der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH (zum Beispiel auf der Hardware) verbleibende Daten sind unverzüglich zu löschen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bleiben hiervon unberührt. Abweichend von vorstehender Regelung dürfen Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der vertragsgegenständlichen Daten dienen, seitens der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, mindestens jedoch für 60 Monate, über die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung hinaus, aufbewahrt werden.
5) Im Übrigen verpflichten sich die Parteien über alle geschäftlichen betrieblichen Angelegenheiten und Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu wahren.
§ 16 EINHOLUNG VON BONITÄTSAUSKÜNFTEN VON NEU- UND BESTANDSKUNDEN
Soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen der Ärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen GmbH nach Art. 6 Abs.1 S.1 lit. f DSGVO notwendig ist, werden für alle Neukunden sowie für alle Bestandskunden, die die Dienstleistung iQ Faktura mit der Option Smartfactoring, iQ Factoring oder iQ Smartfactoring oder Honorarvorfinanzierung gewählt haben, bei Bonitätsdienstleistern (auch Aus-kunfteien genannt) regelmäßig Informationen zur Beurteilung des allgemeinen Zahlungsverhaltens eingeholt. Dazu arbeitet die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH mit folgenden Bonitäts-dienstleistern (Auskunfteien) zusammen:
- Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss
- SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Um die benötigten Daten zu erhalten, übermittelt die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH insbesondere den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Auftraggebers an die vor genannten Unternehmen. Die Informationen gemäß Art. 14 der EU-DSGVO über die dadurch bei die-sen Unternehmen stattfindende Datenverarbeitung finden Sie auf der jeweiligen Website des Anbieters:
- Creditreform-Boniversum: www.boniversum.de/eu-dsgvo/
- SCHUFA: www.schufa.de/de/datenschutz-dsgvo/
§ 17 STREICHUNGEN
1) Die Streichung einer Honorarforderung oder eines Teils davon bedarf, sofern in diesen AGB keine andere Regelung getroffen ist, der Anweisung oder Zustimmung des Auftraggebers jeweils in Textform. Es sei denn, das Nichtbestehen der Forderung ist rechtskräftig festgestellt. Geringfügige Restforderungen können auch ohne Weisung beiziehungsweise Zustimmung des Auftraggebers nach eigenem Ermessen der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH aus dem Geschäftsgang herausgenommen werden, wenn der noch offene Betrag EUR 5,00, bei Rechnungsausgangsbeträgen über EUR 500,00 1% des ursprünglichen Rechnungsausgangsbetrages, nicht übersteigt.
2) Auf Anordnung des Auftraggebers aus dem Geschäftsgang herausgenommene Forderungen können, solange sie nicht verjährt sind, jederzeit wieder in den Geschäftsgang genommen werden, wenn der Auftraggeber die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH hierzu in Textform anweist. Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH kann die Erfüllung einer entsprechenden Weisung nur verweigern, wenn sie dem Auftraggeber anbietet, die betreffende, aus dem Geschäftsgang herausgenommene Honorarforderungen an den Auftraggeber oder einen von diesem benannten Dritten abzutreten. Die diesbezüglich entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 18 HAFTUNG
Die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH auf Schadensersatz richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach nachstehender Regelung.
1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH unbeschränkt.
2) Im Übrigen haftet die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH beruhen.
3) Soweit der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Haftung der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH schuldhaft eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Haupt- oder Kardinalpflicht), wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4) Die Haftung der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland (ProdHG) bleibt unberührt. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen.
5) Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit von der Ärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen GmbH erstellten Honorarrechnung an Zahlungspflichtige, aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, muss binnen eines Jahres nach Zugang der betreffenden Honorarrechnung, welche dem Auftraggeber in Doc Control bereitgestellt wird, erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Honorarrechnungen als genehmigt, Schadensersatzansprüche sind sodann ausgeschlossen.
§ 19 SUPPORT DER ÄRZTLICHEN VERRECHNUNGSSTELLE BÜDINGEN GMBH
Support zur Praxissoftware des Auftragsgebers oder einem Onlineangebot der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH (z.B. Doc Control, Büdingen One) wird durch den eService der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH remote durchgeführt. Dies kann telefonisch und unter Nutzung eines Fernwartungstools (z.B. Teamviewer), via Videokonferenz (mit einem Tool nach Vereinbarung) oder nach neuesten technischen Lösungsmöglichkeiten geschehen. Termine vor Ort in der Praxis des Auftraggebers sind kostenpflichtig. Zusätzlich gelten für die Onlineangebote der Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH (z.B. Doc Control, Büdingen One) die jeweiligen Nutzungsbedingungen, welche bei der ersten Anmeldung durch den Auftraggeber oder bei deren Änderung durch diesen online zu bestätigen sind.
§ 20 BEENDIGUNG DER VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN
1) Soweit im Geschäftsbesorgungsvertrag nicht anderweitig geregelt, kann dieser unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende von beiden Parteien gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
2) Im Falle der Beendigung der Vertragsbeziehungen durch ordentliche Kündigung wird die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH die ihr vorliegenden unerledigten Honorarabrechnungen zu den Bedingungen weiter bearbeiten, die unmittelbar vor Wirksamwerden der Kündigung galten.
3) Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ist berechtigt, den sofortigen Ausgleich eines Sollstandes auf dem Abrechnungskonto des Auftraggebers sowie die Rückzahlung gewährter Vorschüsse zu fordern, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH ist berechtigt, die Bearbeitung unerledigter Honorarabrechnungen bis zu einem erfolgten Ausgleich bzw. der vollständigen Rückzahlung zurückzustellen.
4) Sämtliche Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform.
§ 21 SONSTIGES
1) Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen, die den Regelungsbereich dieser AGB berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung kommt eine andere gesetzlich zulässige Regelung zur Anwendung, die dem ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der Parteien möglichst nahe kommt.
3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag wird, soweit der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Gerichtsstand Gießen vereinbart. Es gilt deutsches Recht.