Paragraphen im Fokus
§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ
Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
§ 4 Abs. 4 Satz 1 GOZ
Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.
§ 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ
Die Rechnung muss insbesondere enthalten: bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
Berechnungsfähige Materialien werden in den Paragrafen und Allgemeinen Bestimmungen der GOZ oder ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung bestimmter GOZ-Nummern genannt.
Auslagen für zahntechnische Leistungen sind dem Patienten gemäß § 9 GOZ gesondert in Rechnung zu stellen. Bei der Erbringung von Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte gibt der § 10 GOÄ vor, welche Auslagen berechnet werden können.
Einmal verwendbare Operationsmaterialien sind durch die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen (GOZ 0500 – 0530) abgegolten. Dies betrifft zum Beispiel: Isotonische Kochsalzlösung, Mundschutz, OP-Kittel und -Hauben, Handschuhe, Einmalsauger, Kanülen, OP-Sets etc.