Hygienepauschale: Kürzlich haben sich BÄK, BZÄK, PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern darauf geeinigt, die bisherige Hygienepauschale in modifizierter Form für die Zeit zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.03.2022 für Ärzte und Zahnärzte einzuräumen. Ab 01.01.2022 ist die GOÄ-Ziffer 383 analog zum 2,3-fachen Satz mit 4,02 € ansetzbar. Der erneut gesenkte Betrag wird damit begründet, dass bestimmte Investitionen für die Praxiseinrichtung (Wartebereiche, Anmeldung, aufhängen von Desinfektionsspendern pp.) durch die höheren Pauschalen in den Jahren 2020 und 2021 bereits kompensiert sind und der aktuelle Aufwand, z.B. für Einmalmasken pp. deutlich geringer als zu Anfang der Pandemielage sei. Neu ist die einheitliche GOÄ-Ziffer 383 analog –erhöhter Hygieneaufwand, die bei Ärzten und Zahnärzten zu jedem persönlichen Kontakt abgerechnet werden kann. Umgekehrt gilt, dass der pandemiebedingte Hygiene-Mehraufwand neben dem Ansatz der GOÄ-Ziffer 383a kein Kriterium für den Ansatz eines höheren Faktors ist. Erhöhte Schwierigkeit oder besonderer Zeitaufwand können daneben aber aus anderen Gründen geltend gemacht werden.
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Schienentherapien: Bei Schienentherapien bietet die GOZ je nach Indikation und Trageart verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten. Relevant ist zum Beispiel, ob es sich um eine Schiene mit oder ohne adjustierte Oberfläche handelt. Alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen ohne adjustierte Oberfläche werden nach der GOZ-Ziffer 7000 berechnet. Bei der Herstellung und Eingliederung einer Schiene mit adjustierter Oberfläche erfolgt die Abrechnung nach GOZ 7010. Zusätzlich werden die anfallenden Material- und Laborkosten aus dem Eigen- und/oder Fremdlabor gemäß § 9 GOZ und die verwendeten Abformmaterialien angesetzt.
Werden im Rahmen der Schienenversorgung funktionsanalytische oder -therapeutische Maßnahmen durchgeführt, können diese Leistungen nach den GOZ-Ziffern 8000 ff. dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Gegebenenfalls müssen auch Planungsmodelle (GOZ 0060), Röntgenaufnahmen (GOÄ 5000 ff.) oder anatomische Abformungen (GOZ 5170) erstellt werden. Erhält der Patient einen Kostenvoranschlag, fällt zusätzlich die GOZ 0030 bzw. die GOZ 0040 an, wenn FAL/FTL Leistungen im KVA enthalten sind.
Trägt der Patient bereits eine Prothese, die durch Auftragen von Kunststoff zum Aufbissbehelf umgearbeitet werden muss, wird diese Leistung nach der GOZ 7020 honoriert. Hierunter fällt auch das Anbringen von Kunststoffsegmenten an Teilprothesen, damit natürliche Zähne geschützt werden. Auch hier können die entsprechenden Material- und Laborkosten in Rechnung gestellt werden.
Kontrolluntersuchungen nach dem Eingliedern der Schiene oder des Aufbissbehelfs ohne Veränderung der Oberfläche können nach der GOZ 7040 berechnet werden. Hierbei ist es nicht relevant, ob es sich um Schienen nach GOZ 7000, 7010 oder 7020 handelt. Das Einschleifen von adjustierten Schienen, also die Durchführung von subtraktiven Maßnahmen, wird nach der GOZ 7050 je Sitzung honoriert. Der Aufbau eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche, die additive Maßnahme, kann je Sitzung mit der GOZ 7060 berechnet werden. Subtraktive und additive Maßnahmen können auch in einer Sitzung nebeneinander angesetzt werden. Muss ein Aufbissbehelf repariert oder unterfüttert werden, kann die Ziffer GOZ 7030 zuzüglich der Material- und Laborkosten berechnet werden. Für die vorübergehende Schienung von beispielsweise gelockerten und erhaltungswürdigen Zähnen unter Anwendung der Ätztechnik wird je Interdentalraum die GOZ 7070 angesetzt. Werden außerdem adhäsive Maßnahmen im Sinne der Konditionierung erbracht, ist zusätzlich die GOZ 2197 je Zahn berechenbar. Zusätzlich können die angefallenen Material- und Laborkosten berechnet werden. Wird schließlich die semipermanente Schienung entfernt, kommt die GOÄ-Ziffer 2702 einmal je Kiefer zum Tragen.
Bei Bedarf Schienentherapien analog abrechnen
Die GOZ 1030 steht für die lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger. Dient die Schiene jedoch nicht der Kariesbehandlung oder -vorbeugung werden Schienentherapien gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Unter anderem fallen hierunter Schienen zur Parodontalprophylaxe und Strahlenschutzschienen, die Streustrahlenbelastungen bei der Bestrahlung von Tumorpatienten verhindern. Auch Schienen, die als Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen versorgt werden, lassen sich analog berechnen. Gleiches gilt für die Brux-Checker-Schiene sowie Schlafapnoe- und Schnarcherschienen. Der Aufbau von semipermanenten Funktionsflächen (je Zahn indirekt) sowie die semipermanente funktionstherapeutische Krone können ebenfalls nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog in Rechnung gestellt werden.
Da Mundstücke für Taucher oder Sportschutzschienen in der Regel keine medizinisch notwendigen Leistungen sind und daher als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 abgerechnet werden, ist eine sorgfältige Aufklärung des Patienten im Vorfeld der Behandlung unabdingbar. Der Patient trifft eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Hinweis, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Auf dem Rechnungsformular ist diese „Wunschleistung“ klar und deutlich zu kennzeichnen, das heißt mit einem „V“ für Verlangensleistung. Besteht für die Eingliederung einer Schnarcherschutzschiene eine medizinische Indikation, erfolgt die Abrechnung gemäß 6 Abs. 1 als Analogleistung. In anderen Fällen, in denen diese Indikation nicht vorliegt, besteht auch hier die Möglichkeit der Berechnung als Verlangensleistung.
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Zahnärzte beraten ihre Patienten bei nahezu jedem Besuch in der Praxis. Sie informieren über Behandlungs- und Abrechnungsmöglichkeiten, damit die Patienten bestmöglich informiert sind. Zahnärzte sollten nicht nur wissen, wie Beratungsleistungen abrechnen, sondern sie sollten ihre Leistungen auch dezidiert dokumentieren und transparent abrechnen. So erleichtern sie die Erstattung durch Versicherungen oder Beihilfestellen. Für die Beratungen und Untersuchung von Privatpatienten gibt es unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten. Diese sind:
iffer
Leistungsbeschreibung
Hinweis
Ä1
Beratung, auch mittels Fernsprecher
Innerhalb 30 Tagen einmal abrechnungsfähig neben GOZ- und GOÄ-Leistungen. Als alleinige Leistung immer berechnungsfähig oder bei einem neuen Behandlungsfall.
Ä2
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen
Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.
Ä3
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (Dauer mindestens 10 Min.)
Neben GOÄ 3 kann nur die GOZ 0010, die GOÄ 5 oder 6 abgerechnet werden.
Ä4
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Ä5
Symptombezogene Untersuchung
Die Leistung nach Nummer 5 ist neben Ä6 und GOZ 0010 nicht berechnungsfähig.
Ä6
Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme:…. das stomatognathen System
Die Leistung nach Nummer 6 ist neben Ä5 und GOZ 0010 nicht berechnungsfähig.
Ä34*
Erörterung (Dauer mindestens 20 Min.) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung * Ausführliche Dokumentation sinnvoll, da möglicherweise Schwierigkeiten bei der Erstattung
Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.
GOZ 0010
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes
Die GOZ 0010 enthält keine Beratung des Patienten, Ä1, bzw. Ä3 bzw. Ä34 sind zusätzlich möglich.
GOZ 6190
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
Das beratende und belehrende Gespräch bezieht sich auf festgestellte schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen sowie Anleitungen zu deren Beseitigung. Es kann sich auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete beziehen. Nicht neben der GOZ 0010 berechnungsfähig. Eine Beratung zu anderen Fragestellungen kann jedoch nach der Nummer Ä1 daneben erfolgen
Beratungen eines Patienten am selben Tag
Berechnet ein Zahnarzt mehrere Beratungen eines Patienten am selben Tag, sollte er in der Liquidation die Uhrzeit angeben und die genauen Umstände des Behandlungsfalls bzw. die Gesprächsinhalte der jeweiligen Beratungen vermerken.
Wichtig: Zahnärzte können keine Beratung abrechnen, wenn sie bereits eine Besuchsgebühr nach den GOÄ-Nummern 45, 46, 50 und 51 aufgeführt haben, da die Beratung jeweils Teil dieser Leistung ist.
Die Erfahrung lehrt, dass Kostenerstatter häufig die Anerkennung der Ä1 neben der GOZ 1000 (Mundhygienestatus) bzw. 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs) verweigern. Die Positionen 1000/1010 GOZ beinhalten zwar Beratungen, allerdings handelt es sich hierbei ausschließlich um Beratungsleistungen im Bereich der Prophylaxe und Parodontologie. Berät ein Zahnarzt zu einer anderen Behandlungsthematik, kann er diese Beratungsleistung daher ebenfalls berechnen. Damit es erst gar nicht zu Rückfragen seitens der Erstattungsstelle kommt, empfiehlt es sich, auf der Rechnung einen Kommentar zu ergänzen, zum Beispiel Zahnersatzberatung, endodontische Aufklärung, OP-Aufklärung etc. oder der Hinweis, dass die Beratung in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den GOZ-Ziffern 100/1010 stand.
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Verjährungsfristen: Wer kennt das nicht? Das Jahr neigt sich dem Ende und in der Praxis ist viel zu tun. Viele Patienten wünschen noch eine Kontrolluntersuchung oder Behandlung. Da rückt das Mahnwesen leicht in den Hintergrund oder wird gar in das neue Jahr verschoben. Doch hier ist Vorsicht geboten, damit keine Honoraransprüche verloren gehen, denn am 31.12.2021 verjähren Forderungen aus dem Jahr 2018.
Damit die Verjährung einer Honorarforderung nicht eintritt, sollte jede Praxis unbedingt die offenen Rechnungen kotrollieren und im Zweifel einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben. Die Zustellung einer einfachen Mahnung ist nicht ausreichend und hemmt nicht die Verjährung.
Verjährung bezeichnet die Zeit, nach deren Ablauf der Schuldner das Recht hat, die Leistung zu verweigern. Arzt- und Zahnarztrechnungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfristen von 3 Jahren (§ 195 BGB). Verjährungsbeginn ist grundsätzlich der Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch mit dessen Fälligkeit, also mit der Zustellung der Rechnung und nicht mit dem Abschluss der Behandlung (§§ 12 Abs. 1 GOÄ / 10 Abs. 1 GOZ). Der Beginn der Verjährung ist damit vom Zeitpunkt der korrekten Rechnungslegung abhängig und diese tritt bei Arzt- und Zahnarztrechnungen erst mit Zugang einer formgerechten Rechnung ein.
Eine Hemmung der Verjährung tritt ein, wenn zwischen dem Patienten und dem Arzt/Zahnarzt Verhandlungen über den Anspruch schweben. Dies gilt solange, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Außerdem wird die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt. Zum Beispiel, wenn der Arzt/Zahnarzt Klage erhebt oder einen Mahnbescheid zustellt. Leistet ein Patient Zahlungen auf bereits verjährte Forderungen, so kann er diese nicht zurück fordern. Die Verjährung kann aus verschiedenen Gründen gänzlich neu beginnen, bei Raten- und Abschlagszahlungen oder der Anerkenntnis des Anspruchs. Der Vergütungsanspruch für eine Leistung, die nicht in Rechnung gestellt wurde, verjährt nicht, sondern kann nur verwirkt werden. Eine gesetzliche Frist gibt es hierfür nicht. Wird die Rechnung selbst nach längerer Zeit nicht gestellt oder kann der Patient aus dem Verhalten des Behandlers schließen, dass er auch künftig keine Rechnung erhält, tritt die Verwirkung des Vergütungsanspruchs ein, der sogenannte Zeitmoment und Umstandsmoment liegt vor (§ 242 BGB) hergeleitet wird. Der häufigste Fall entsteht durch eine Wechselwirkung beider Momente oder durch schlichten Zeitablauf. Je länger der verstrichene Zeitraum ist, desto eher kann der Patient davon ausgehen, dass er keine Rechnung mehr erhält.
Fazit zu den Verjährungsfristen
Worauf sollten Sie achten, wenn die Verjährung droht? Stellen Sie einen Mahnbescheid zu oder versuchen Sie vom Patienten eine Abschlagszahlung zu erhalten. Die einfache Mahnung hemmt nie die Verjährung! Solange noch keine Verjährung eingetreten ist, können vergessene Leistungen auch noch nachberechnet werden. Wenn die Verjährung bereits eingetreten ist, machen Sie die Forderung trotzdem geltend. Zahlt der Patient auf diese Rechnung, so kann er das Geld nicht zurückverlangen.
Verbandsplatte: Viele Verletzungen in der Mundhöhle heilen schnell ab. Das Heilungspotenzial ist erstaunlich gut und im Gegensatz zu Abschürfungen oder Verbrennungen an der äußeren Körperoberfläche, werden nach Extraktionen oder Verletzungen im Mund meist keine Verbands- oder Wundversorgungsmaterialien benötigt. Doch mitunter ist eine weitergehende Maßnahme nötig, damit nach chirurgischen Eingriffen keine weiteren Komplikationen oder Wundheilungsstörungen auftreten.
Gemäß der Allgemeinen Bestimmungen der GOZ ist die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) Bestandteil der Leistungen chirurgischen Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
Wird jedoch im Zusammenhang mit chirurgischen, parodontalen oder implantologischen Maßnahmen eine Verbandsplatte zum mechanischen Wundverschluss oder zur Kompression angelegt, geht diese Leistung weit über den normalen Wundverschluss hinaus. In der GOZ 2012 findet sich für diese Maßnahme keine Gebührenziffer, jedoch im nach § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereich der GOÄ: GOÄ 2700
(Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen z.B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme. Die tatsächlich anfallenden Material- und Laborkosten sowie das Abformmaterial werden zusätzlich berechnet. Der plastische Wundverband nach einer chirurgischen Behandlung zur primären Wundversorgung ist mit den chirurgischen Leistungen abgegolten. Die Materialkosten dürfen allerdings berechnet werden. Wird ein Verbandswechsel in einer gesonderten Sitzung durchgeführt, ist die GOÄ 200 plus Materialkosten berechnungsfähig: GOÄ 200
Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher Eine genaue Dokumentation der erbrachten Leistung ist die Basis für die Rechnungsstellung.
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Jeden Tag werden in der Praxis Heil- und Kostenpläne erstellt. Doch worauf ist zu achten? Nach der Auswertung von Befunden, Untersuchungsergebnissen und gegebenenfalls der Beurteilung von Röntgenaufnahmen sowie Modellen entscheidet der Behandler, ob ein Heil- und Kostenplan (HKP) nötig ist. Eine Anforderung durch den Patienten ist hiervon unabhängig. In jedem Fall ist ein solcher schriftlich zu erstellen, eine mündliche Kostenauskunft reicht nicht aus. Doch die Mühe lohnt sich gleich in zweierlei Hinsicht: Erstens bietet ein vom Patienten unterschriebener Heil-und Kostenplan Sicherheit für die Praxis und zweitens lässt sich dieser gemäß GOZ abrechnen. Für die Erstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme, und gegebenenfalls nach der Auswertung von Modellen, wird die GOZ 0030 zugrunde gelegt. Bei der Erstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans für eine kieferorthopädische Behandlung oder funktionsanalytische sowie -therapeutische Maßnahmen – nach Befundaufnahme und Ausarbeitung eines Behandlungsplans – wird GOZ 0040 angesetzt.
nicht mehrfach in einem Plan aufführen
In den Abrechnungsbestimmungen ist geregelt, dass die GOZ-Nummern 0030 oder 0040 nicht nebeneinander berechnet werden dürfen. Sind die verschiedenen Behandlungsabschnitte oder -alternativen allerdings in unterschiedlichen Heil- und Kostenplänen aufgestellt, ist die mehrfache Berechnung von GOZ 0030 oder GOZ 0040 – alternativ auch eine Höherbewertung – möglich.
Sobald der Heil- und Kostenplan funktionsanalytische beziehungsweise funktionstherapeutische (FAL/FTL) und/oder kieferorthopädische Leistungen enthält, kann der Zahnarzt statt der GOZ 0030 die GOZ 0040 berechnen. Werden zeitgleich KFO- und FAL/ FTL-Maßnahmen geplant, kann die GOZ 0040 zweimal angesetzt werden. Einzelne Gebührennummern, die im HKP höher bewertet sind, müssen nicht berechnet werden. Eine Begründung für die Überschreitung des Regelsatzes ist erst bei der Rechnungsstellung (§ 10 Abs. 3 GOZ) erforderlich. Überschreiten die Kosten für zahntechnische Leistungen voraussichtlich den Betrag von 1.000,– EUR, ist dem Patienten ein Kostenvoranschlag des Fremd- oder Eigenlabors anzubieten und gegebenenfalls zur Unterzeichnung und offiziellen Beauftragung vorzulegen. Wird dieser um mehr als 15 Prozent überschritten, ist der Patient unverzüglich schriftlich zu informieren. Ebenso nach den GOZ-Nummern GOZ 0030 und/oder 0040 abzurechnen sind Heil- und Kostenpläne für medizinisch nicht notwendige Leistungen (Verlangensleistungen) gemäß § 2 Abs. 3.
Heil- und Kostenpläne Auch für Patienten zum Vorteil
Für den Patienten ist es sinnvoll, den Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn bei der Versicherung oder Erstattungsstelle einzureichen, damit er weiß, welche – zusätzlichen – Kosten auf ihn zukommen. Auch wenn die Versicherung oder Beihilfestelle des Patienten keine Erstattung leistet, hat der Zahnarzt Anspruch auf die Vergütung der Leistungen nach GOZ 0030 bzw. GOZ 0040. Nur die zusätzlichen Schreibgebühren können nicht in Rechnung gestellt werden.
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Intrakanaläre Diagnostik: Im Bereich der Zahnheilkunde hat sich der Einsatz von Lupenbrille und OP-Mikroskop in den letzten Jahren stark vermehrt. Bei vielen Behandlungsmethoden unterstützt deren Anwendung die Durchführung der unterschiedlichen Maßnahmen. Da die Anwendung einer Lupenbrille keine selbstständige Leistung darstellt und nur der Qualitätsverbesserung dient, ist der Einsatz mit der zugrunde liegenden Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ abgegolten. Jedoch besteht die Möglichkeit, den Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOZ zu erhöhen. Bei einer Überschreitung des 3,5-fachen Satzes muss mit dem Patienten im Vorfeld der Behandlung eine abweichende Vereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) schriftlich getroffen werden.
Wird ein OP-Mikroskop bei den Leistungen nach den GOZ-Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 oder 9170 angewandt, ist der Zuschlag nach der Nummer GOZ 0110 je Behandlungstag einmal und mit dem einfachen Gebührensatz (22,50 EUR) berechnungsfähig. Die Nummer 0110 kann also nur im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Leistungen angesetzt werden. Da es sich um eine Zuschlagsposition handelt, darf nur der einfache Gebührensatz berechnet werden. Ausnahme: Der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart, in diesem Fall kann der Steigerungsfaktor erhöht werden (siehe auch Kommentar der Bundeszahnärztekammer Stand Juni 2016). Die Verwendung des OP-Mikroskops zur intrakanalären Diagnostik ist eine eigenständige Diagnoseleistung des Zahnarztes. Diese dient zum Auffinden zusätzlicher Kanalstrukturen, Rissen, Sprüngen, Isthmen, Fremdmaterial, Perforationen oder Fraktu-ren der Zahnhartsubstanz etc. Der Behandler erhält so wichtige Informationen für das weitere Vorgehen und die Planung der Behandlung und ergänzt damit die radiologische Diagnostik. Da diese Maßnahme eine selbstständige zahnärztliche Leistung darstellt, kann die Anwendung des OP-Mikroskops analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Leistungen, die nicht in der GOZ oder den dem zahnärztlichen Zugriff eröffneten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte gem. § 6 Abs. 2 GOZ beschrieben sind, können mir einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung aus einem der beiden Gebührenverzeichnisse berechnet werden.
Welche Gebührennummer der Behandler als gleichwertig erachtet, liegt in seinem Ermessen. Der hohe zeitliche Aufwand und die immensen Anschaffungskosten für das Mikroskop sollten Berücksichtigung finden. Kostenerstatter erkennen diese selbstständige Leistung oftmals nicht an. Dies führt naturgemäß zu Diskussionen mit Patienten. Diese müssen daher sorgfältig aufgeklärt und informiert werden, dass Probleme bei der Erstattung auftreten können. Der Patient sollte wissen, dass durch diese vergleichsweise kostengünstige Diagnoseleistung mittels OP-Mikroskop möglicherweise unnötige Folgekosten vermieden werden können und dem negativen Bescheid des Kostenerstatters widersprechen. Obligat ist die korrekte Anlage der Analogziffer.
Intrakanaläre Diagnsotik – MEHR WISSEN Dazu?
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Situationsmodell: Zur exakten Planung im Vorfeld einer Behandlung werden häufig Diagnostik- oder Planungsmodelle benötigt. Für die Honorierung stehen die beiden folgenden Gebührennummern der GOZ zur Verfügung:
GOZ 0050: Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung oder GOZ 0060: Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Das verwendete Abdruckmaterial sowie die erbrachten zahntechnischen Leistungen sind nach § 9 GOZ berechnungsfähig und werden über das Eigen- oder Fremdlabor geltend gemacht.
Erbringt der Behandler anhand von Modellen diagnostische oder planerische Leistungen, können die GOZ-Nummern 0500 und/oder GOZ 0600 immer berechnet werden. Es gibt keine Begrenzungen auf bestimmte Behandlungsabschnitte oder –bereiche.
Planungsmodelle werden nicht nur bei der Planung von neuem Zahnersatz, Implantaten oder zu Beurteilung der Kiefersituation und präprothetischen Maßnahmen benötigt. Bei Reparatur- oder Wiederstellungsmaßnahmen von Prothesen, wenn beispielsweise eine neue Klammer geplant werden muss, können Planungsmodelle angesetzt werden. Bei Abschluss oder dem Umstellen einer Behandlung zur Sicherung der Diagnostik ist die Maßnahme ebenso möglich. Bei sämtlichen Änderungen der Kiefersituation und Durchführung des kompletten Leistungsinhalts der Gebührenziffern 0050 und 0060, sind diese auch erneut berechenbar.
Eine Nebeneinanderberechnung der Nummern GOZ 0050 und 0060 ist möglich, jedoch ist hierfür in der Rechnung eine Begründung anzugeben. Diese Situation tritt zum Beispiel bei einer Abformung mit und ohne herausnehmbaren Zahnersatz ein.
Genügt der Konfektionslöffel für die Abdrucknahme aufgrund einer ungünstigen Zahnbogen- und Kieferform nicht und/oder ist aufgrund tief ansetzender Bänder nicht ausreichend und es wird ein individueller Löffel verwendet oder ein konfektionierter Löffel individualisiert, ist zusätzlich die GOZ 5170 für die individuelle Abformung berechnungsfähig. Die reine Abformung des Gegenkiefers beim Präparieren von Kronen, Teilkronen, Veneers, Brückenpfeilen o. Ä. und bei der Anfertigung von herausnehmbarem Zahnersatz kann nicht nach der GOZ 0500 in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich lediglich um ein Arbeitsmodell und dient nicht Planungs- oder Diagnostikzwecken.
Einfache Bissfixierungen sind ebenfalls Bestandteil der GOZ 0060, weitere Bissregistrierungen sind darüber hinaus zusätzlich ansatzfähig. Außerdem besteht die Möglichkeit die Desinfektion der Abdrücke als zahntechnische Leistung gem. § 9 GOZ zu berechnen. Um die Dokumentationspflicht nicht zu vernachlässigen, ist eine sorgfältige Aufzeichnung der Planungen und Auswertungen unerlässlich. Modelle, die der zahnärztlichen Dokumentation dienen, sollten ins Besondere im Hinblick auf das 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz, 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 630f Abs. 3 BGB).
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Abrechnungstipp zu Ersatzprothesen: Was bei Brillenträgern längst gang und gäbe ist, ein zweites Exemplar, wird langsam auch bei Prothesen immer beliebter. Daher ist es durchaus sinnvoll, dem Patienten bereits bei der Neuanfertigung von Zahnersatz eine Zweitprothese anzubieten. Meistens gehen Prothesen nämlich zum ungünstigsten Zeitpunkt kaputt oder ganz verloren. Doch ohne Zahnersatz ist der Patient Stresssituationen ausgesetzt, und das nicht nur im Urlaub, sondern auch im privaten und beruflichen Alltag.
Da bei der Anfertigung einer Zweitprothese keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann die Leistung nur als „Wunsch- oder Verlangensleistung“ gemäß § 2 Abs. 3 GOZ berechnet werden. Bereits vor der Herstellung der Zweitprothese muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten getroffen werden, die den Hinweis enthält, dass es sich um eine Leistung handelt, die möglicherweise nicht erstattet wird. Der zusätzliche Aufwand für das Dentallabor ist zumeist bei der Anfertigung einer Ersatzprothese im Zusammenhang mit der Neuanfertigung des Zahnersatzes weniger aufwändig und daher kostengünstiger für den Patienten, als wenn diese später hergestellt werden muss.
Welche Gebührenziffer für die Reiseprothese im Honorar des Zahnarztes angesetzt wird, richtet sich nach der Art der Prothese. Eine Kunststoffprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen wird mit der GOZ-Nr. 5200 abgerechnet. Wird jedoch eine Modelgussprothese mit gegossenen Halteelementen angefertigt, steht hierfür die GOZ-Nr. 5210 zur Verfügung. In beiden Beispielen fällt zusätzlich die GOZ 5070 je Prothesenspanne an. Totale Ersatzprothesen kommen nach den Nummern GOZ 5220 (Oberkiefer) und 5230 (Unterkiefer) zur Berechnung. Eine klammerfreie Kunststoffprothese kann nur analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Umarbeitung einer vorhandenen Interimsprothese als Reise- oder Ersatzprothese wird nach den üblichen Wiederherstellungsgebühren (GOZ 5250 ff.) berechnet. Auch hierbei findet der § 2 Abs. 3 Anwendung, und die Maßnahme muss im Vorfeld mit dem Patienten schriftlich vereinbart werden. Viele Patienten sind durchaus bereit, in eine Zweitprothese zu investieren, wenn ihnen der Zahnarzt die Möglichkeiten und Vorteile erläutert. Dann nehmen sie sein Angebot in der Regel gern an.
Was ist bei einer Implantatfreilegung zu beachten. Nach dem Einheilen in die Knochenkavität werden Implantate beim Zweiphasensystem nach circa drei bis sechs Monaten freigelegt und der Zahnarzt kann mit der Herstellung der Suprakonstruktion beginnen. Bei der Freilegung wird die Schleimhaut entfernt und ein oder mehrere Aufbauelemente eingefügt. Die Freilegung stellt einen chirurgischen Eingriff sehr unterschiedlichen Ausmaßes dar. Mit der Gebührennummer GOZ 9040 „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z.B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem“ wird diese Leistung honoriert. Die GOZ 9040 kann für dasselbe Implantat in derselben Sitzung nicht neben der GOZ 9050 (Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase) berechnet werden. Alle weiterführenden Eingriffe und Behandlungen werden nicht von der GOZ 9040 erfasst.
In den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt K, heißt es: „1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig“. Häufig werden jedoch bei der Implantatfreilegung zusätzliche notwendige chirurgische Maßnahmen (z.B. GOZ 3240 und Ä 2381 ff.) vorgenommen. Dies sind Leistungen, die weit über die primäre Wundversorgung hinausgehen. Allein der behandelnde Zahnarzt kann die Entscheidung treffen, ob ein zusätzlicher Eingriff nötig ist.
Regelmäßig behaupten Sachbearbeiter der Versicherungen, dass diese weiterführenden Leistungen bereits in der GOZ 9040 enthalten seien. Daher ist es angebracht, auf eine sorgfältige Dokumentation in der Karteikarte zu achten, damit im Falle von Beanstandungen entsprechend Stellung genommen werden kann. Obwohl es sich bei der Freilegung zweifelsohne um einen chirurgischen Eingriff handelt, ist die GOZ 9040 nicht berechtigt für einen Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen der GOZ (0500 bis 0530). Wird hingegen die Ä 2381 für die einfache Hautlappenplastik zusätzlich berechnet, kann folglich der Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach der GOÄ 442 angesetzt werden, um die Kosten für das Aufbereiten von OP-Materialien und die Verwendung von Einmalmaterialen abzugelten. Die Freilegung eines Implantats wird im Normalfall nur einmal durchgeführt. Lediglich in Ausnahmefällen, ist ein weiteres Mal der Ansatz der GOZ 9040 möglich. Diese Situation tritt zum Beispiel ein, wenn nach längerer Abwesenheit des Patienten oder nach Verlust des Sekundärteils das Weichgewebe erneut eröffnet werden muss. Werden nur kleinere Schleimhautwucherungen entfernt, die die Implantatoberfläche bedecken, jedoch nicht vollständig verschließen, kann für die Exzision der Schleimhaut die GOZ 3070 berechnet werden. Auch hier empfiehlt sich eine gewissenhafte Karteiführung.
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