Bei der Periimplantitis-Therapie ist auch bei gesetzlich Versicherten nur eine Berechnung nach GOZ möglich. Eine private Behandlungsvereinbarung ist nötig.
Werden die Implantate sorgfältig gepflegt und regelmäßig kontrolliert, können sie im besten Fall gar ein Leben lang halten. Doch nicht immer läuft alles glatt. Um eine Lockerung oder Knochenabbau mit dem Verlust des Implantates bei einer Periimplantitis zu verhindern ist eine Behandlung nötig. Die Therapie/Behandlung der Periimplantitis ist unterschiedlich. Genügt im frühen Stadium häufig noch eine nichtchirurgische Therapie, ist bei fortgeschrittenem Verlauf oftmals eine chirurgische Behandlung erforderlich.
Leistungen, die im Rahmen der PeriImplantitis-Therapie anfallen können
Lappenoperation am Implantat (analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen (GOZ 4020)
Auffüllen periimplantärer Knochendefekte mit Knochen aus OP-Gebiet (GOZ 9090)
Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen am Implantat (GOZ 4150)
Implantatplastik oder Gingivektomie am Implantat (analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
Das Entfernen der harten und weichen Beläge am Implantat wird nach der GOZ 4050 und die chirurgische Entfernung der subgingivalen Konkremente mit der GOZ 4070 berechnet. Auch wenn das Implantat anstelle eines mehrwurzeligen Zahnes steht, können die Gebührennummern GOZ 4055 und 4075 nicht angesetzt werden. Im Rahmen einer PZR wird auch für die professionelle Reinigung am Implantat die GOZ 1040 berechnet.
Begleitleistungen bei der Periimplantitis-Therapie nicht vergessen
Beratungen, Anästhesien, Röntgenaufnahmen, Nachbehandlungen, Entfernen und Wiedereingliedern der Suprakonstruktionen sowie Verbrauchsmaterialien und Medikamente sollten stets dokumentiert werden, damit sie bei Rechnungsstellung nicht vergessen werden.
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Die Orientierungs-/Positionierungsschablone, auch Bohrschablonen genannt, werden intraoperativ während der Implantatinsertion eingesetzt. Mithilfe von Kunststoffschablonen können so die genauen Implantationsorte markiert und die Implantatbohrung übertragen werden. Die Implantate werden an die entsprechenden Stellen inseriert, und der Behandler erhält so eine optimale Position der Implantate für die nachfolgende prothetische Versorgung.
Das Anwenden der Positionierungsschablone wird entweder nach der GOZ Ziffer 9003 (Verwenden einer Orientierungsschablone / Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer) oder der GOZ Ziffer 9005 (Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer) berechnet. Die dreidimensionalen Schablonen ermöglichen eine streng geführte Inplantatinsertion und geben die Positionierung genau vor.
Die Leistung GOZ 9003 oder 9005 ist je Kiefer ansetzbar. Kann die Implantation nicht durchgeführt werden, ist die Maßnahme dessen ungeachtet berechnungsfähig. Bei zeitlich getrennter Implantation in einem Kiefer ist die Maßnahme auch ein zweites Mal ansetzbar.
Eine Orientierungsschablone kann nicht nur bei definitiven Implantatinsertionen (GOZ-Nr. 9010), sondern auch bei temporären Implantatinsertionen (GOZ-Nr. 9020) zum Einsatz kommen. Auch in dieser Hinsicht gibt es keine Berechnungseinschränkung.
Die Material- und Laborkosten gemäß § 4 Abs. 3 und die Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ fallen zusätzlich an.
Aufwand der ERstellung einer Positionierungsschablone
In den Leistungsbeschreibungen der beiden Gebührenziffern GOZ 9003 und 9005 wird nur die Anwendung der Schablonen genannt. Der Aufwand, den der Zahnarzt mit der Herstellung der Schablone betreibt, ist hier nicht aufgeführt. Diese Leistung kann deshalb zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche gleichwertige Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes.
Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Anzahl
EUR
02.12.2016
OK
7000a*
Herstellung einer Bohr-/Positionierungsschablone gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 7000 Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
2,3
1
34,93
* Analogziffer wird durch Praxis individuell nach Art-, Kosten und/oder Zeitaufwand ermittelt
Auch im aktuellen Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2016) heißt es: „Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.“ Im Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen der Bundeszahnärztekammer (Dezember 2016) wird die Berechnung ebenfalls genannt: „Zahnärztlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone nach GOZ-Nr. 9003/9005
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Immer mehr Zahnärzte nutzen digitale Verfahren wie die optisch-elektronische Abformungen, da sie viele Vorteile bieten. Wie sich die Liquidation herkömmlicher und digitaler Abformungen unterscheidet und was zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die zunehmende Digitalisierung ist auch in Zahnarztpraxis unübersehbar. Zahnärzte nutzen inzwischen vermehrt das digitale Röntgen und die dentale Volumentomografie für Diagnostik und Behandlungsplanung. Auch Intraoralscanner kommen immer häufiger im Mund des Patienten zum Einsatz, denn das Dentallabor benötigt eine möglichst präzise Abformung, um passgenaue Kronen, Brücken, Inlays und Prothesen herstellen zu können.
Die konventionellen Abformungen empfinden viele Patienten als unangenehm. Würgereflexe und der teilweise unangenehme Geschmack sorgen bei ihnen schon im Vorfeld für ein ungutes Gefühl. Für optisch-elektronische Abformungen gilt dies meist nicht. Lichtoptische Scanner ermöglichen eine exakte und für den Patienten nebenwirkungsfreie digitale Abformung ihres Gebisses. Mit einem speziellen Handstück kann der Zahnarzt die genaue Situation im Mund darstellen. Den Datensatz sendet er dann an den Zahntechniker im Labor. Die Daten kann dieser per CAD/CAM-Verfahren oder klassisch handwerklich nutzen, um Kronen, Brücken, Inlays und Prothesen herzustellen. Im Unterschied zum herkömmlichen Abdruck entstehen keine material- oder abformungsbedingten Veränderungen. Somit ermöglicht es die optisch-elektronische Abformung Zahntechnikern, Werkstücke mit außergewöhnlich exakter Passform herzustellen.
Auf Honorarvereinbarung für elektronische Abformungen achten
Die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfacher digitaler Bissregistrierung und Archivierung lassen sich nach der GOZ-Nummer 0065 einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechnen. Begleitmaßnahmen wie die Trocknung und das Pudern der Oberflächen sind in der Leistung bereits enthalten. Auch die digitale Registrierung des Bisses, die elektronische Übermittlung und Archivierung der Daten können nicht zusätzlich berechnet werden.
Konventionelle Abformungen nach den GOZ Nummern 5170, 5180 und 5190 können neben der GOZ 0065 nur berechnet werden, wenn sie nicht dieselbe Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich betreffen. Sind jedoch eine optisch-elektronische Abformung für die Herstellung von CAD/CAM-Inlays oder Kronen und an anderen Zähnen eine konventionelle Abformung zur Herstellung einer Brücke notwendig, ist die Berechnung der GOZ 0065 auch neben der konventionellen Abformung möglich. Das verwendete Abformmaterial für die konventionelle Abformung kann gesondert berechnet werden. Die elektronische Auswertung und die Diagnose zur Planung sind nicht Bestandteil des intraoralen Scannens, sie können daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Da die Honorierung nach der GOZ 0065 mit 10,35 EUR im 2,3-fachen Faktor nicht angemessen bewertet ist, sollte dieser gemäß § 5 der GOZ unter Berücksichtigung der individuellen Umstände bei der Behandlung gesteigert werden. Zahnärzten ist zu empfehlen, mit ihren Patienten eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 abzuschließen, nur dann erwirtschaften sie ein leistungsgerechtes Honorar.
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Zahnärzte, die chirurgische Leistungen ambulant durchführen, können Patienten gegebenenfalls OP-Zuschläge berechnen. Welche GOZ-Ziffern anzusetzen sind und was bei der Abrechnung zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Artikel.
Es gehört zum Alltag in Zahnarztpraxen, dass Patienten ambulant chirurgisch behandelt werden. Hier ist die Berechnung eines OP-Zuschlages möglich. Diese Zuschläge sind jedoch keine selbstständigen Leistungen. Zahnärzte können den Zuschlag nur dann berechnen, wenn sie zuvor bei diesen Patienten eine andere Leistung der GOZ erbracht haben. Bei der Rechnungsstellung ist zudem zu beachten, dass es verschiedene abrechenbare OP-Zuschläge zu zahnärztlich-chirurgischen Leistungen nach GOZ 0500-0530 gibt. Diese sogenannten Operationszuschläge nach GOZ 0500-0530 vergüten die Wiederaufbereitung von Medizinprodukten und/oder die Kosten von Materialien, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, im Zusammenhang mit zuschlagsberechtigten Leistungen aus den Bereichen Chirurgie, Parodontalchirurgie oder Implantologie.
Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen.
Die Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar.
Der Operationszuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, es sei denn, der Zuschlag wird vor der Behandlung nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart, siehe auch aktueller Kommentar der Bundeszahnärztekammer.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung zu der Summe der erbrachten Leistungen ist nicht möglich.
Wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird, sind die Zuschläge nicht berechnungsfähig! Das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären OP notwendig und entsprechend begründet wird.
Es ist nur jeweils ein Zuschlag nach den Nummern 0500-0530 je Behandlungstag berechnungsfähig!
GOZ 0500: Für Leistungen von 250 bis 499 Punkten und GOZ-Ziffern 4090 und 4013
GOZ 0510: Für Leistungen von 500 bis 799 Punkten
GOZ 0520: Für Leistungen von 800 bis 1199 Punkten
GOZ 0530: Für Leistungen von 1200 Punkten und mehr
Hinweise OP-Zuschläge
Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind somit zu den folgenden GOZ-Nummern zu berechnen: 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 aus Abschnitt D, 4090, 4100, 4130 und 4133 aus Abschnitt E sowie 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160 und 9170 aus Abschnitt K. Werden an demselben Behandlungstag Leistungen aus der GOZ und der GOÄ erbracht, die jeweils zuschlagsberechtigt sind, kann jedoch nur ein OP-Zuschlag angesetzt werden. Die Nebeneinanderberechnung der OP-Zuschläge aus GOZ und GOÄ ist am selben Tag nicht möglich. Daher sollte der jeweils höhere Zuschlag ausgewählt werden.
Werden an demselben Behandlungstag Leistungen aus der GOZ und der GOÄ erbracht, die jeweils zuschlagsberechtigt sind, kann jedoch nur ein OP-Zuschlag angesetzt werden. Die Nebeneinanderberechnung der OP-Zuschläge aus GOZ und GOÄ ist am selben Tag nicht möglich. Daher sollte der jeweils höhere Zuschlag ausgewählt werden.
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Der Leistungsumfang der primären Wundversorgung ist häufig Gegenstand von Einwänden privater Krankenversicherungen. Was bei Hautlappenplastik neben Implantatfreilegung tatsächlich abgerechnet werden kann, erfahren Sie in unserem Artikel.
Versicherungen und Beihilfestellen argumentieren immer häufiger, dass mit der Berechnung der Ziffer GOZ 9040 alle chirurgischen Leistungen abgegolten seien. Der Leistungstext der 9040 GOZ lautet: „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem“. Die Schleimhaut über dem Implantat wird eröffnet, die Abdeckschraube entfernt und ggf. ein Gingivaformer eingedreht. Schaut man sich die Bewertung der Leistung an, sieht man sofort, dass hierbei nur an eine einfache Eröffnung durch Stanzung oder Stichinzision gedacht worden sein kann. Alle weiterführenden Eingriffe und Behandlungen werden nicht von der GOZ 9040 erfasst.
In den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt K, heißt es: „1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig“. Soweit so klar. Bei einer Hautlappenplastik handelt es sich jedoch nicht um eine primäre Wundversorgung. Diese Leistung ist in der GOZ 9040 weder beschrieben, noch enthalten. Allein der Behandler kann die Entscheidung treffen, ob ein zusätzlicher Eingriff nötig ist.
Zusätzliche, selbstständige Leistung
Es handelt sich hierbei um eine medizinisch notwendige, chirurgische Behandlungsmaßnahme. Wird diese zusätzliche, selbstständige Leistung erbracht, kann diese selbstverständlich dem Patienten auch in Rechnung gestellt werden. Bundeszahnärztekammer, unterschiedliche Landeszahnärztekammern und Kommentare, bestätigen diese Auslegung der GOZ 2012. Es ist empfehlenswert, in der Patientenakte genau zu dokumentieren, welche Lappentechnik durchgeführt wird. Nachfragen der Erstattungsstellen können so im Nachgang einfach und schnell beantwortet werden.
Die GOZ 9040 ist nicht zuschlagsberechtigt für einen OP-Zuschlag der GOZ (0500 bis 0530). Wird die GOÄ 2381 berechnet, kann jedoch der Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach der GOÄ 442 zusätzlich angesetzt werden, um die Kosten für das Aufbereiten von OP-Materialien und die Verwendung von Einmalmaterialen abzugelten.
Am selben Behandlungstag können neben der Freilegung die Implantation nach der GOZ 9010 und das Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente nach der GOZ 9050 nicht für dasselbe Implantat berechnet werden.
Die Klärung von Erstattungsfragen nimmt in der Praxis viel wertvolle Zeit in Anspruch, die sinnvoller für die Behandlung des Patienten genutzt werden könnte. Ein gutes Honorarzentrum unterstützt Zahnarzt und Patienten mit der professionellen Korrespondenz gegenüber den Erstattungsstellen.
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Um mit weißen Zähnen strahlend lächeln zu können, unterziehen sich immer mehr Patienten dem Bleaching. Worauf es bei der Liquidation dieser Leistung ankommt, erklärt unsere Abrechnungsexpertin.
Tagtäglich erleben wir es in den Medien: erfolgreiche, gut aussehende Menschen, die sympathisch wirken. Da ist es nur logisch, dass sich auch der „normale“ Bürger ein strahlendes Lächeln mit weißen Zähnen wünscht. Folglich liegt das Bleaching im Trend unserer Zeit und wird immer häufiger beim Zahnarzt angefragt. Beim „Home Bleaching“ erhält der Patient individuell vom Zahnarzt angepasste Schienen, die er selbst mit dem Bleachinggel befüllt und mehrere Stunden oder über Nacht trägt. Eine weitere Möglichkeit ist das sogenannte „In-Office-Bleaching“. Diese Maßnahme findet in der Praxis statt, es wird ein hoch dosiertes Gel benutzt und durch spezielle Lampen erwärmt. Einzelne Zähne, die zum Beispiel nach einer Wurzelbehandlung dunkel geworden sind, können mithilfe eines in den oberen Teil des Wurzelkanals eingebrachten Bleichmittels von innen aufgehellt werden. Das Mittel verbleibt mehrere Tage im Wurzelkanal, der Zahn wird so lange provisorisch verschlossen. Je nach Ergebnis wird diese Behandlung wiederholt.
Bedingungen für die unterschiedlichen Abrechnungsmöglichkeiten
Für die Abrechnung dieser Leistung ist zunächst die Indikation entscheidend. Sollen die Zähne aus ästhetischen Gründen weißer werden oder wird etwa ein wurzelbehandelter Zahn aufgehellt? Es muss also geklärt werden, ob es sich um eine medizinisch notwendige oder, wie in der Vielzahl der Fälle, um eine Wunschleistung des Patienten handelt. Alle Maßnahmen, die lediglich ästhetischen und kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Mit gesetzlich versicherten Patienten muss daher eine Privatbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ vereinbart erden. Der Patient wird dann wie ein Privatversicherter behandelt.
Über die Kosten des Bleaching aufklären
Vor Behandlungsbeginn sollte der Zahnarzt gemäß GOZ § 2 Abs. 3 einen schriftlichen Heil- und Kostenplan erstellen und diesen vom Patienten unterzeichnen lassen. Der Heil- und Kostenplan enthält die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie den Hinweis, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und dass der Versicherer das Bleaching nicht erstatten wird, die Kosten somit selbst zu zahlen sind. Einen Pauschalbetrag zu vereinbaren, reicht nicht aus. Das Bleaching ist in der GOZ nicht enthalten. Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Der Behandler wählt dazu aus den Leistungen der GOZ oder dem nach § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereich der GOÄ eine als gleichwertig erachtete Leistung aus, beschreibt und kennzeichnet sie mit einem „a“ für analog. Welche Ziffer er nach Art, Kosten- oder Zeitaufwand als gleichwertige Leistung auswählt, liegt einzig im Ermessen des Behandlers. Das Honorar für diese Leistungen sollte praxisindividuell auf betriebswirtschaftlicher Basis kalkuliert werden.
Analog abrechnen
Nicht nur Leistungen, die medizinisch notwendig sind, werden analog berechnet, sondern alle Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind. Gemäß § 10 GOZ müssen Zahn, Gebührennummer, Leistungsbeschreibung, Steigerungsfaktoren und der Betrag auf der Rechnung aufgeführt werden. Wunsch- oder Verlangensleistungen sind außerdem als solche zu kennzeichnen. Lässt sich das Bleaching als medizinisch notwendige Leistung rechtfertigen, ist die Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 als Analogleistung möglich. Dies kann beispielweise bei Patienten, die stark in der Öffentlichkeit stehen und aufgrund verfärbter Zähne berufliche Nachteile oder psychische Probleme haben, der Fall sein. Dann ist eine sorgfältige Dokumentation der Indikation unerlässlich. Bevor eine Aufhellung durchgeführt wird, ist in der Regel eine professionelle Zahnreinigung erforderlich. Auch Beratungsleistungen, Material- und Laborkosten gehören zum Bleaching, diese Begleitleistungen sollten bei Erstellung des Heil- und Kostenplans in jedem Fall berücksichtigt werden (siehe Beispiele 1 und 2). Weiterhin gilt es zu beachten, dass alle Tätigkeiten, für die keine medizinische Notwendigkeit besteht, der Umsatzsteuerpflicht (19 Prozent) unterliegen. Nur wenn eine zahnärztliche Praxis der Kleinunternehmerregelung unterliegt, braucht der Zahnarzt keine Umsatzsteuer ausweisen und sie auch nicht abführen. Als Kleinunternehmen gelten Praxen, wenn der Umsatz der Umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Vorjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat bzw. im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR nicht übersteigt. Da sich nicht immer zwischen einer medizinischen Notwendigkeit und ästhetischer „Wunschleistung“ unterscheiden lässt, sollte der Zahnarzt immer auf eine sorgfältige Dokumentation achten.
Beispiel 1 „Home Bleaching“ als Verlangensleistung gem. § 2 Abs. 3 GOZ.
Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Anzahl
EUR
Gesamtbetrag
28.04.2016
OK/UK
7010a*
Home-Bleachingschienen gem. § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adj. Oberfläche auf Verlangen (§ 2 Abs. 3 GOZ)
2,3
2
103,49
206,98
Beispiel 2 Internes Bleichen als medizinisch notwendige Leistung gem. § 6 Abs. 1 GOZ.
Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Anzahl
EUR
Gesamtbetrag
28.04.2016
21
2050a*
Internes Bleichen eines Zahnes gem. § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 2050 Präparieren einer Kavität u. Restauration, einflächig
2,3
1
27,55
27,55
*Analogziffer wird durch Praxis individuell nach Art-, Kosten und/oder Zeitaufwand ermittelt.
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Welche Materialien dürfen berechnet werden? Welchen Preis setze ich an? Kann ich dem privat versicherten Patienten alle verbrauchten Auslagen und Materialkosten in Rechnung stellen? Antworten gibt es hier im Artikel.
Paragraphen im Fokus
§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ
Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
§ 4 Abs. 4 Satz 1 GOZ
Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.
§ 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ
Die Rechnung muss insbesondere enthalten: bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
Berechnungsfähige Materialien werden in den Paragrafen und Allgemeinen Bestimmungen der GOZ oder ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung bestimmter GOZ-Nummern genannt.
Auslagen für zahntechnische Leistungen sind dem Patienten gemäß § 9 GOZ gesondert in Rechnung zu stellen. Bei der Erbringung von Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte gibt der § 10 GOÄ vor, welche Auslagen berechnet werden können.
Einmal verwendbare Operationsmaterialien sind durch die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen (GOZ 0500 – 0530) abgegolten. Dies betrifft zum Beispiel: Isotonische Kochsalzlösung, Mundschutz, OP-Kittel und -Hauben, Handschuhe, Einmalsauger, Kanülen, OP-Sets etc.
Regelmäßige Preiskontrolle von Materialkosten
Um kein Geld zu verschenken, ist die Kostenüberprüfung aller berechnungsfähigen Materialen und Einmalinstrumente nötig. Mindestens einmal pro Jahr sollten die Preise neu kalkuliert werden. Eine gründliche Dokumentation schützt die Praxis vor finanziellen Verlusten und stellt die Auslagen transparent dar. Die Höhe des Preises setzt sich aus den Beschaffungskosten sowie dem individuellen Verbrauch beim Patienten zusammen. Rabatte müssen an den Patienten weitergeben werden und Lagerhaltungskosten dürfen gem. § 4 Abs. 3 nicht angesetzt werden.
Zumutbarkeitsgrenze bei Materialkosten
Werden die Gebühren des 2,3-fachen Satzes zu 75 % durch das verwendete Material aufgezehrt oder sind die Materialkosten höher als die Gebühren im 1,0-fachen Satz, ist eine gesonderte Berechnung möglich. Bei der Verwendung von sehr teuren Materialien hat das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 bezüglich der Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze weiterhin Bestand.
Tipp: Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
Zudem besteht die Möglichkeit für GOZ-Leistungen, in denen besonders kostenintensive Materialien oder Instrumente zum Einsatz kommen, im Vorfeld der Behandlung eine Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen.
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Steht eine Parodontalbehandlung an, ist im Vorfeld der Behandlung des Patient ein Kostenvoranschlag zu erstellen aus dem genau ersichtlich ist, mit welchen Kosten er zu rechnen hat. Nicht alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Parodontologie und der Prophylaxe anfallen, sind auch von der GOZ 2012 erfasst. Mit der Neufassung von §6 Absatz 1 Satz 1 der GOZ können Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, analog berechnet werden, egal wann Anwendungsreife bestand und egal aus welchem Grund die Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde. Voraussetzung ist die Erbringung einer nicht im Gebührenverzeichnis enthaltenen selbstständigen zahnärztlichen Leistung. Es gilt lediglich, dass die Leistung weder Bestandteil noch besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung ist (Vergleich §4 Absatz 2). Generell ist der behandelnde Zahnarzt allein zuständig und verantwortlich für die Wahl der angemessenen analogen Gebührennummern bei zahnärztlichen Leistungen, die in der GOZ nicht abgebildet sind. Im geschlossenen Verfahren kann neben der Kürettage (GOZ 4070 am einwurzeligen und GOZ 4075 am mehrwurzeligen Zahn) auch das Entfernen von Zahnstein nach der GOZ 4050 und 4055 berechnet werden. Wird eine Gingivektomie nach GOZ 4080 durchgeführt, kann gegebenenfalls zusätzlich der Zuschlag für Laser nach GOZ 0120 angesetzt werden. Die Dekontamination mittels Laser wird analog nach §6 Absatz 1 berechnet. Für das offene Verfahren stehen die Ziffern GOZ 4090 „Lappenoperation am Frontzahn“ und GOZ 4100 „Lappenoperation am Seitenzahn“ zur Verfügung. Auch hier besteht die Möglichkeit, den Laserzuschlag nach GOZ 0120 sowie den Zuschlag für das OP-Mikroskop nach GOZ 0110 anzusetzen. Das offene Vorgehen an Implantaten ist in der GOZ 2012 nicht erfasst und wird daher analog nach §6 Absatz 1 berechnet.
Abrechnungsmöglichkeiten der Parodontologie: Vor Beginn der eigentlichen PAR-Therapie steht die PAR-Vorbehandlung. Neben den Beratungen und Untersuchungen können zum Beispiel folgende Leistungen abgerechnet werden:
GOZ
Leistungsbeschreibung
GOZ 0030
Heil- und Kostenplan
GOZ 0050/0060
Erstellen von Planungs- oder Diagnostikmodellen
GOZ 1000
Erstellung eines Mundhygienestatus (mindestens 25 Min.)
GOZ 1010
Kontrolle des Übungserfolgs/Unterweisung (mindestens 15 Min.)
GOZ 1040
Professionelle Zahnreinigung
GOZ 2010
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
GOZ 2130
Politur vorhandener Füllungen
GOZ 4000
Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstat
GOZ 4005
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder Parodontalindex
GOZ 4030
Beseitigung von scharfen Zahnkanten
GOZ 4050/4055
Entfernen von harten und weichen Belägen
GOZ 4060
Kontrolle nach Entfernung von Zahnbelägen oder PZR
GOÄ 298
Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial (Parodontitis-Risiko-Test)
GOÄ 5000/5004
Röntgen- und OPG-Aufnahmen
Analog §6 Abs. 1
GOZ Full-Mouth-Desinfektion
Folgende Leistungen der Parodontologie fallen eventuell zusätzlich oder im Anschluss an:
GOZ
Leistungsbeschreibung
GOZ 4110
Auffüllen parodontaler Knochendefekte
GOZ 4130
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut
GOZ 4133
Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe
GOZ 4138
Verwendung einer Membran
GOZ 4150
Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen
GOÄ 200
Verbandwechsel
GOÄ 2700
Verbandsplatte, einfach
GOÄ 2701
Verbandsplatte, schwierig
Analog §6 Abs. 1
Subgingivale Reinigung nach PAR-Behandlung
Fazit zur Parodontologie-Behandlung
Fazit: Der Patient sollte vor Beginn der PAR-Therapie umfangreich über den Behandlungsablauf, die Nachsorge beziehungsweise Recall und die entstehenden Kosten informiert werden. Nutzen Sie die ganze Bandbreite der Abrechnungsmöglichkeiten, die Ihnen die GOZ und die GOÄ bietet. Eine Honorarvereinbarung bietet Ihnen die Chance, den angestrebten Stundensatz realisieren zu können.
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Wenn ein Patient Zähne verloren hat, baut der Körper den Knochenanteil ab, der nicht mehr belastet wird. Um für eine Implantation ausreichend Knochenvolumen zu schaffen, ist in vielen Fällen ein Knochenaufbau nötig. Gerade wenn der Kiefer lange Zeit zahnlos war, atrophiert ist und die Knochensubstanz nicht ausreicht, um Implantate sicher aufzunehmen, bietet die Augmentation nach der Einheilung ein stabiles Fundament für Implantate. Die GOZ 9100 ist eine Komplexleistung und beschreibt die Augmentation des Alveolarfortsatzes als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine lmplantateinbringung.
Es wird nicht unterschieden, ob es sich um einen horizontalen oder einen vertikalen Aufbau handelt. Sowohl der zahnlose Kieferbereich als auch der Bereich von Implantaten oder Zähnen kann hiervon betroffen sein. Die Leistung kann in einer separaten Sitzung oder am selben Behandlungstag wie die Implantation erbracht werden. Leistungsinhalt sind die Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. die Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial) und der Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren. Die GOZ 9100 wird einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Der OP-Zuschlag GOZ 0530 und der Zuschlag bei Verwendung eines OP-Mikroskops sollten hier nicht vergessen werden. Für die Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen kann zusätzlich die GOZ 9150 (je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) angesetzt werden. Wird die Leistung in derselben Kieferhälfte neben dem internen Sinuslift (GOZ 9110) erbracht, ist nur die Hälfte der Gebühr der GOZ 9100 und neben dem externen Sinuslift (GOZ 9120) nur ein Drittel der Gebühr der GOZ 9100 berechnungsfähig. Das bedeutet, der Sinuslift wird jeweils mit der vollen Gebühr und die Augmentation mit der Hälfte bzw. einem Drittel der Gebühr berechnet. Eine Höherbewertung ist auch bei der halbierten oder gedrittelten Gebühr mit entsprechender Begründung möglich. Für die intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes kann zusätzlich die GOZ 9140 berechnet werden. Neben der GOZ 9130 (Bone Splitting) ist der Ansatz der GOZ-Ziffer 9100 nicht möglich. Der primäre Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung ist mit der Leistung abgegolten. Werden jedoch darüber hinausgehende weichteilchirurgische Maßnahmen wie eine Vestibulumplastik (GOÄ 2675) erbracht, sind diese zusätzlich berechnungsfähig. Alle weichteilchirurgischen Maßnahmen, die aufgrund einer eigenständigen Indikation erbracht werden und nicht der Schleimhautabdeckung des augmentierten Gebietes dienen, können berechnet werden. Auch ein Schleimhauttransplantat über die Breite eines Zahnes (GOZ 4130) oder über den Bereich mehrerer Zähne (GOÄ 2386) ist gesondert berechnungsfähig. Die verwendeten Knochenersatzmaterialien, Membranen, atraumatisches Nahtmaterial, Materialien zur Geweberegeneration, Einmalkollektor oder Einmalschaber zur Knochengewinnung sowie Osteosynthesematerial können dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Fazit zu ALVEOLARFORTSATZES DURCH AUGMENTATION
Viele Behandlungsschritte sind in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Ziffer 9100 enthalten. Um weitere Leistungen zu berechnen, ist eine sorgfältige Dokumentation unabdingbar. Da die Berechnung nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich ist, sollte man den Mehraufwand bei getrennten OP-Gebieten über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigen.
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Viele zufriedene Patienten tragen Zahnersatz auf teleskopierenden Kronen. Gegenüber dem konventionellen Zahnersatz mit Modellgussprothese, bieten die Teleskopkronen den Vorteil, dass die Verbindung zum Restgebiss meist nicht sichtbar ist. Ferner werden die Pfeilerzähne nicht, wie bei der Belastung durch Klammern geschädigt. Die Erweiterung der Prothese nach einem Zahnverlust ist gut durchzuführen. Auch für Suprakonstruktionen auf Implantaten gibt es verschiedene komfortable Lösungsvarianten. Für die Abrechnung der Teleskopkronen bzw. Konuskronen steht die GOZ-Nummer 5040 zur Verfügung. Doch was wird abgerechnet, wenn eine Teleskopkrone defekt ist und erneuert werden muss? Bei der Neuanfertigung des Innen- und des Außenteleskops (Primär- und Sekundärteil) kommt die GOZ 5040 wieder zum Ansatz.
Die Berechnung von neu angefertigten Primär- und/oder Sekundärteilen
In Fällen, in denen das Primärteleskop noch funktionstüchtig ist und nur das Sekundärteil aufgrund von Beschädigungen oder Friktionsstörungen erneuert werden soll, erfolgt die Berechnung nach GOZ 5100. Abformungen, Einproben, einfache Bissnahmen, Korrekturen und die Eingliederung sind durch die Gebührennummer abgegolten. Weitere mögliche Maßnahmen wie individuelle Abformungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ 8000 ff.) können zusätzlich berechnet werden. Die Einarbeitung des Außenteleskops in die herausnehmbare Prothese stellt eine eigenständige Maßnahme zur Wiederherstellung mit Abformung dar und wird mit der GOZ 5260 honoriert. Für die Verbindung zwischen der intakten Primärkrone und der „neuen“ Sekundärkrone, ist zusätzlich die GOZ 5080 berechnungsfähig.
Neuanfertigung bei Teleskopkronen
Für die Neuanfertigung eines Primärteils/Innenteleskops findet sich keine Gebührennummer in der GOZ. Dementsprechend kann die Berechnung nur analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen. So heißt es auch im aktuellen Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Januar 2017): „Die alleinige Erneuerung eines Innenteleskops ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben und ist daher nach § 6 Abs. 1 zu berechnen. In diesem Fall ist auch die Nummer 5080 für die Herstellung der Verbindung zum alten Außenteleskop berechnungsfähig.“ Die meist schwierige und komplizierte Erneuerung der Primärkrone sowie der hohe Aufwand sollten sich auch in der Auswahl der Analogziffer niederschlagen. Die Feststellung erfolgt nach Art, Kosten und/oder Zeitaufwand und liegt im Ermessen des Zahnarztes.
Zusätzlich können erbrachte Begleitleistungen berechnet werden wie beispielsweise:
GOZ 0030 und 0040 Heil- und Kostenpläne
0060 Situationsmodelle
GOZ 0080, 0090, 0100 Anästhesieleistungen
GOZ 2260 und 2270 Provisorische Kronen
GOZ 2310 Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
GOZ 5080 Verbindungselement
GOZ 5170 Individuelle Abformung
GOZ 5250 und 5260 Wiederherstellungsmaßnahmen
GOZ 5270 ff. Unterfütterungsmaßnahmen
GOZ 8000 ff. FAL/FTL etc.
Für das einfache Auffüllen der Sekundärkrone nach einer Extraktion mit Kunststoff ist die GOZ 5250 ansatzfähig.
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