Zahnärzte beraten ihre Patienten bei nahezu jedem Besuch in der Praxis. Sie informieren über Behandlungs- und Abrechnungsmöglichkeiten, damit die Patienten bestmöglich informiert sind. Zahnärzte sollten nicht nur wissen, wie Beratungsleistungen abrechnen, sondern sie sollten ihre Leistungen auch dezidiert dokumentieren und transparent abrechnen. So erleichtern sie die Erstattung durch Versicherungen oder Beihilfestellen. Für die Beratungen und Untersuchung von Privatpatienten gibt es unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten. Diese sind:
iffer | Leistungsbeschreibung | Hinweis |
Ä1 | Beratung, auch mittels Fernsprecher | Innerhalb 30 Tagen einmal abrechnungsfähig neben GOZ- und GOÄ-Leistungen. Als alleinige Leistung immer berechnungsfähig oder bei einem neuen Behandlungsfall. |
Ä2 | Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen | Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. |
Ä3 | Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (Dauer mindestens 10 Min.) | Neben GOÄ 3 kann nur die GOZ 0010, die GOÄ 5 oder 6 abgerechnet werden. |
Ä4 | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken | Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. |
Ä5 | Symptombezogene Untersuchung | Die Leistung nach Nummer 5 ist neben Ä6 und GOZ 0010 nicht berechnungsfähig. |
Ä6 | Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme:…. das stomatognathen System | Die Leistung nach Nummer 6 ist neben Ä5 und GOZ 0010 nicht berechnungsfähig. |
Ä34* | Erörterung (Dauer mindestens 20 Min.) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung * Ausführliche Dokumentation sinnvoll, da möglicherweise Schwierigkeiten bei der Erstattung | Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig. |
GOZ 0010 | Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes | Die GOZ 0010 enthält keine Beratung des Patienten, Ä1, bzw. Ä3 bzw. Ä34 sind zusätzlich möglich. |
GOZ 6190 | Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen | Das beratende und belehrende Gespräch bezieht sich auf festgestellte schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen sowie Anleitungen zu deren Beseitigung. Es kann sich auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete beziehen. Nicht neben der GOZ 0010 berechnungsfähig. Eine Beratung zu anderen Fragestellungen kann jedoch nach der Nummer Ä1 daneben erfolgen |
Beratungen eines Patienten am selben Tag
Berechnet ein Zahnarzt mehrere Beratungen eines Patienten am selben Tag, sollte er in der Liquidation die Uhrzeit angeben und die genauen Umstände des Behandlungsfalls bzw. die Gesprächsinhalte der jeweiligen Beratungen vermerken.
Wichtig: Zahnärzte können keine Beratung abrechnen, wenn sie bereits eine Besuchsgebühr nach den GOÄ-Nummern 45, 46, 50 und 51 aufgeführt haben, da die Beratung jeweils Teil dieser Leistung ist.
Die Erfahrung lehrt, dass Kostenerstatter häufig die Anerkennung der Ä1 neben der GOZ 1000 (Mundhygienestatus) bzw. 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs) verweigern. Die Positionen 1000/1010 GOZ beinhalten zwar Beratungen, allerdings handelt es sich hierbei ausschließlich um Beratungsleistungen im Bereich der Prophylaxe und Parodontologie. Berät ein Zahnarzt zu einer anderen Behandlungsthematik, kann er diese Beratungsleistung daher ebenfalls berechnen. Damit es erst gar nicht zu Rückfragen seitens der Erstattungsstelle kommt, empfiehlt es sich, auf der Rechnung einen Kommentar zu ergänzen, zum Beispiel Zahnersatzberatung, endodontische Aufklärung, OP-Aufklärung etc. oder der Hinweis, dass die Beratung in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den GOZ-Ziffern 100/1010 stand.
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