Beratungen eines Patienten am selben Tag
Berechnet ein Zahnarzt mehrere Beratungen eines Patienten am selben Tag, sollte er in der Liquidation die Uhrzeit angeben und die genauen Umstände des Behandlungsfalls bzw. die Gesprächsinhalte der jeweiligen Beratungen vermerken.
Wichtig: Zahnärzte können keine Beratung abrechnen, wenn sie bereits eine Besuchsgebühr nach den GOÄ-Nummern 45, 46, 50 und 51 aufgeführt haben, da die Beratung jeweils Teil dieser Leistung ist.
Die Erfahrung lehrt, dass Kostenerstatter häufig die Anerkennung der Ä1 neben der GOZ 1000 (Mundhygienestatus) bzw. 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs) verweigern. Die Positionen 1000/1010 GOZ beinhalten zwar Beratungen, allerdings handelt es sich hierbei ausschließlich um Beratungsleistungen im Bereich der Prophylaxe und Parodontologie. Berät ein Zahnarzt zu einer anderen Behandlungsthematik, kann er diese Beratungsleistung daher ebenfalls berechnen. Damit es erst gar nicht zu Rückfragen seitens der Erstattungsstelle kommt, empfiehlt es sich, auf der Rechnung einen Kommentar zu ergänzen, zum Beispiel Zahnersatzberatung, endodontische Aufklärung, OP-Aufklärung etc. oder der Hinweis, dass die Beratung in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den GOZ-Ziffern 100/1010 stand.