Die Leistung nach der GOZ-Ziffer 2030 für besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nicht für jede notwendige Maßnahme berechnet werden, sondern nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Wird jedoch eine besondere Maßnahme beim Präparieren und eine besondere Maßnahme beim Füllen der Kavität erbracht, ist die Leistung maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ansetzbar.
Unter Präparieren versteht man die mechanische Bearbeitung von Zahnhartsubstanz oder Implantatabutments. Diese besonderen Maßnahmen können nicht nur bei der Präparation von Zähnen zur Aufnahme von Kronen, Brücken, Teilkronen, Inlays etc. anfallen, sondern auch beim Präparieren von Füllungskavitäten, Beschleifen der Implantataufbauten oder bei der Aufbereitung von Wurzelkanälen. Die Darstellung der Präparationsgrenze berechtigt auch zum Ansatz der GOZ 2030.
Werden Fäden gelegt, Keile oder Klammern gesetzt, kommt der Laser oder das Elektrotom zum Einsatz, dann werden diese besonderen Maßnahmen beim Füllen von Zähnen, Wurzelkanälen oder Zahnhälsen ebenfalls nach der GOZ 2030 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Auch das Separieren aus kieferorthopädischen Gründen gehört zum Leistungsinhalt der GOZ 2030.
Bei Füllungen nach den GOZ-Ziffern 2050, 2070, 2090 und 2110 ist die Verwendung einer Matrize keine besondere Maßnahme, sondern Inhalt der Leistung. Das Anlegen von Formgebungshilfen ist jedoch bei den dentinadhäsiven Rekonstruktionen nach den GOZ-Ziffern 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 kein Leistungsbestandteil und kann als besondere Maßnahme berechnet werden. Auch das Beseitigen oder Verdrängen von störendem Zahnfleisch, die Stillung einer übermäßigen Blutung und das Separieren eines Kontaktpunkts ist eine besondere Maßnahme.
Werden mehrere besondere Maßnahmen in einer Kieferhälfte/Frontzahnbereich beim Füllen von Kavitäten erbracht, kann die GOZ 2030 nur einmal berechnet werden. Ebenso verhält es sich bei mehrfachen Maßnahmen im Zuge der Präparation. Dieser Mehraufwand sollte bei der Rechnungsstellung durch eine Anhebung des Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 GOZ berücksichtigt werden. Bei besonders aufwendigen und zeitintensiven Maßnahmen empfiehlt sich eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ im Vorfeld der Behandlung mit dem Zahlungspflichtigen zu treffen. Die Anwendung von Kariesdetektor ist eine selbstständige Leistung, die nicht in der GOZ-Ziffer 2030 enthalten ist. Meist kommt der Kariesdetektor zum Einsatz, wenn die Karies bereits auf herkömmlichem Weg entfernt wurde oder er bereits frühzeitig eingesetzt wird, wenn auf dem Röntgenbild der Verlust der Substanz noch nicht klar zu erkennen ist. Diese medizinisch notwendige Leistung kann daher gemäß § 6 Abs. 1 der GOZ analog berechnet werden. Welche Gebührenziffer der behandelnde Zahnarzt als gleichwertig erachtet, liegt im Ermessen des Behandlers. Die Auswahl erfolgt nach Art, Kosten- und Zeitaufwand.
Fazit für das Präparien oder Füllen von Kavitäten
Je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet ist die besondere Maßnahme nach der GOZ 2030 je einmal beim Füllen von Kavitäten und einmal beim Präparieren berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung je Kieferhälfte/Frontzahngebiet ist nur möglich, wenn eine Maßnahme beim Präparieren und eine Maßnahme beim Füllen von Kavitäten anfällt. Pro Sitzung kann die GOZ 2030 also maximal 8x berechnet werden.
Mehr Wissen zur GOZ-Abrechnung?
Sichern Sie sich jetzt unsere wertvollen Abrechnungstipps zur GOZ-Abrechnung.