Soll bei Zähnen, die stark geschädigt sind und einen großen Verlust von Zahnhartsubstanz aufweisen, eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt werden, ist es oftmals nötig den Zahn vor Beginn der endodontischen Behandlung umfangreich aufzubauen. Häufig sind Zähne betroffen, die bereits eine Wurzelfüllung hatten oder gar eine alte Stiftverankerung aufweisen.
Um die Verunreinigung und Reinfektion durch Blut und Speichel zu vermeiden, sollten die fehlenden Kavitätenwände deshalb wieder rekonstruiert werden, weiterhin kann ein Kofferdam deutlich besser angelegt werden. Zudem erhält der Behandler auch eindeutige Referenzpunkte für seine Instrumente zur Längenbestimmung.
Da in der GOZ präendodontische Aufbaurekonstruktionen nicht enthalten sind und es sich bei dieser Maßnahme eindeutig um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, erfolgt die Berechnung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Die Feststellung erfolgt nach Art, Kosten und Zeitaufwand. Es müssen nicht alle drei Kriterien nebeneinander gleichrangig erfüllt werden. Der behandelnde Zahnarzt hat einen Ermessensspielraum bei der Feststellung der Gleichwertigkeit.
Versicherungen und Erstattungsstellen monieren immer wieder die Analogberechnung unter anderem mit dem Hinweis, dass die erbrachte Leistung nur mit der GOZ 2020 (Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität) oder GOZ 2180 (Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone). Allenfalls wird noch die GOZ 2197 für die adhäsive Befestigung der „Aufbaufüllung“ erstattet.
Diesen Argumentationen sollte stets widersprochen werden. Die Gebührennummer 2180 beschreibt eine Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone. Es handelt sich auch nicht um eine temporäre Füllung (GOZ 2020). Sondern die präendodontische Aufbaurekonstruktion soll die Zahnsubstanz bis zur Folgesitzung möglichst gut erhalten und ist nötig, damit das Wurzelkanalsystem nicht verunreinigt wird, sie dient also einem völlig anderen Behandlungsziel. Auch im aktuell überarbeiteten Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand: Juni 2016) heißt es zur GOZ 2180: „Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.“
Datum | Region | Nr. | Leistungsbeschreibung | Faktor | Anzahl | EUR |
15.06.2016 | 46 | 2120a* | Präendodontische Aufbaurekonstruktion gem.§ 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Komposit- materialien in Adhäsivtechnik | 2,3 | 1 | 99,60 |