Die Menschen werden immer älter. Ein Drittel der Bevölkerung wird im Jahr 2030 bereits über 60 Jahre alt sein. Diese Patienten weisen nicht nur anatomische und physiologische Veränderungen auf, auch die sozialen Umstände bei der Behandlung von älteren Menschen müssen berücksichtigt werden. Zahnarztpraxen sollten sich allmählich darauf vorbereiten. Doch es wird nicht nur kranke und pflegebedürftige ältere Patienten geben. Viele der Senioren sind gesund und vital. Sie erwarten häufig nicht nur eine Erhaltung von Zähnen oder Zahnersatz. Nein, viele dieser „Best Ager“ erwarten oftmals eine Verbesserung und Verjüngung. Auch Familienmitglieder fordern optimale und hochwertige Lösungen. Der Behandler hat nun die knifflige Aufgabe, die Grenzen der möglichen Therapien und Behandlungsalternativen aufzuzeigen.
Ein zweites Exemplar, was bei Brillenträgern längst gang und gäbe ist, wird nun auch in der Zahnarztpraxis zunehmend gefordert. Eine Ersatz- oder Zweitprothese wird immer beliebter. Meistens gehen Prothesen nämlich zum ungünstigsten Zeitpunkt kaputt oder ganz verloren. Doch ohne Zahnersatz ist der Patient Stresssituationen ausgesetzt, und das nicht nur im Urlaub, sondern auch im privaten und ggf. beruflichen Alltag. Daher ist es durchaus sinnvoll, dem Patienten bereits bei der Neuanfertigung von Zahnersatz eine Zweitprothese anzubieten.
Da bei der Anfertigung einer Zweitprothese keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann die Leistung nur als „Wunsch- oder Verlangensleistung“ gemäß § 2 Abs. 3 GOZ berechnet werden. Bereits vor der Herstellung der Zweitprothese muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten getroffen werden, die den Hinweis enthält, dass es sich um eine Leistung handelt, die möglicherweise nicht erstattet wird. Eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten ist erforderlich. Verwandte oder Heimpersonal können diese Entscheidung nicht über den Kopf des Behandlungsbedürftigen treffen, sondern nur wenn sie als Betreuer des Patienten bestellt sind.
Welche Gebührenziffer für die Reiseprothese im Honorar des Zahnarztes angesetzt wird, richtet sich nach der Art der Prothese. Eine Kunststoffprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen wird mit der GOZ-Nr. 5200 abgerechnet. Wird jedoch eine Modelgussprothese mit gegossenen Halteelementen angefertigt, steht hierfür die GOZ-Nr. 5210 zur Verfügung. In beiden Beispielen fällt zusätzlich die GOZ 5070 je Prothesenspanne an. Totale Ersatzprothesen kommen nach den Nummern GOZ 5220 (Oberkiefer) und 5230 (Unterkiefer) zur Berechnung. Eine klammerfreie Kunststoffprothese kann nur analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Umarbeitung einer vorhandenen Interimsprothese als Reise- oder Ersatzprothese wird nach den üblichen Wiederherstellungsgebühren (GOZ 5250 ff.) berechnet. Bei all diesen Leistungen findet der § 2 Abs. 3 Anwendung, und die Maßnahme muss im Vorfeld mit dem Patienten schriftlich vereinbart und auf der Rechnung entsprechend gekennzeichnet werden. Der zusätzliche Aufwand für das Dentallabor ist zumeist bei der Anfertigung einer Ersatzprothese im Zusammenhang mit der Neuanfertigung des Zahnersatzes weniger aufwendig und daher kostengünstiger für den Patienten, als wenn diese später hergestellt werden muss. Viele Patienten sind durchaus bereit, in eine Zweitprothese zu investieren, wenn ihnen der Zahnarzt die Möglichkeiten und Vorteile erläutert. Sie nehmen die Offerte in der Regel dankbar an.