Verbandsplatte: Viele Verletzungen in der Mundhöhle heilen schnell ab. Das Heilungspotenzial ist erstaunlich gut und im Gegensatz zu Abschürfungen oder Verbrennungen an der äußeren Körperoberfläche, werden nach Extraktionen oder Verletzungen im Mund meist keine Verbands- oder Wundversorgungsmaterialien benötigt. Doch mitunter ist eine weitergehende Maßnahme nötig, damit nach chirurgischen Eingriffen keine weiteren Komplikationen oder Wundheilungsstörungen auftreten.
Gemäß der Allgemeinen Bestimmungen der GOZ ist die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) Bestandteil der Leistungen chirurgischen Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
Wird jedoch im Zusammenhang mit chirurgischen, parodontalen oder implantologischen Maßnahmen eine Verbandsplatte zum mechanischen Wundverschluss oder zur Kompression angelegt, geht diese Leistung weit über den normalen Wundverschluss hinaus. In der GOZ 2012 findet sich für diese Maßnahme keine Gebührenziffer, jedoch im nach § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereich der GOÄ: GOÄ 2700
(Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen z.B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme. Die tatsächlich anfallenden Material- und Laborkosten sowie das Abformmaterial werden zusätzlich berechnet. Der plastische Wundverband nach einer chirurgischen Behandlung zur primären Wundversorgung ist mit den chirurgischen Leistungen abgegolten. Die Materialkosten dürfen allerdings berechnet werden. Wird ein Verbandswechsel in einer gesonderten Sitzung durchgeführt, ist die GOÄ 200 plus Materialkosten berechnungsfähig: GOÄ 200
Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher Eine genaue Dokumentation der erbrachten Leistung ist die Basis für die Rechnungsstellung.
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