Optisch-elektronische Abformungen richtig abrechnen

Elektronische Abformungen

Immer mehr Zahnärzte nutzen digitale Verfahren wie die optisch-elektronische Abformungen, da sie viele Vorteile bieten. Wie sich die Liquidation herkömmlicher und digitaler Abformungen unterscheidet und was zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die zunehmende Digitalisierung ist auch in Zahnarztpraxis unübersehbar. Zahnärzte nutzen inzwischen vermehrt das digitale Röntgen und die dentale Volumentomografie für Diagnostik und Behandlungsplanung. Auch Intraoralscanner kommen immer häufiger im Mund des Patienten zum Einsatz, denn das Dentallabor benötigt eine möglichst präzise Abformung, um passgenaue Kronen, Brücken, Inlays und Prothesen herstellen zu können.

Die konventionellen Abformungen empfinden viele Patienten als unangenehm. Würgereflexe und der teilweise unangenehme Geschmack sorgen bei ihnen schon im Vorfeld für ein ungutes Gefühl. Für optisch-elektronische Abformungen gilt dies meist nicht. Lichtoptische Scanner ermöglichen eine exakte und für den Patienten nebenwirkungsfreie digitale Abformung ihres Gebisses. Mit einem speziellen Handstück kann der Zahnarzt die genaue Situation im Mund darstellen. Den Datensatz sendet er dann an den Zahntechniker im Labor. Die Daten kann dieser per CAD/CAM-Verfahren oder klassisch handwerklich nutzen, um Kronen, Brücken, Inlays und Prothesen herzustellen. Im Unterschied zum herkömmlichen Abdruck entstehen keine material- oder abformungsbedingten Veränderungen. Somit ermöglicht es die optisch-elektronische Abformung Zahntechnikern, Werkstücke mit außergewöhnlich exakter Passform herzustellen.

Auf Honorarvereinbarung für elektronische Abformungen achten

Die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfacher digitaler Bissregistrierung und Archivierung lassen sich nach der GOZ-Nummer 0065 einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechnen. Begleitmaßnahmen wie die Trocknung und das Pudern der Oberflächen sind in der Leistung bereits enthalten. Auch die digitale Registrierung des Bisses, die elektronische Übermittlung und Archivierung der Daten können nicht zusätzlich berechnet werden.

Konventionelle Abformungen nach den GOZ Nummern 5170, 5180 und 5190 können neben der GOZ 0065 nur berechnet werden, wenn sie nicht dieselbe Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich betreffen. Sind jedoch eine optisch-elektronische Abformung für die Herstellung von CAD/CAM-Inlays oder Kronen und an anderen Zähnen eine konventionelle Abformung zur Herstellung einer Brücke notwendig, ist die Berechnung der GOZ 0065 auch neben der konventionellen Abformung möglich. Das verwendete Abformmaterial für die konventionelle Abformung kann gesondert berechnet werden. Die elektronische Auswertung und die Diagnose zur Planung sind nicht Bestandteil des intraoralen Scannens, sie können daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Da die Honorierung nach der GOZ 0065 mit 10,35 EUR im 2,3-fachen Faktor nicht angemessen bewertet ist, sollte dieser gemäß § 5 der GOZ unter Berücksichtigung der individuellen Umstände bei der Behandlung gesteigert werden. Zahnärzten ist zu empfehlen, mit ihren Patienten eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 abzuschließen, nur dann erwirtschaften sie ein leistungsgerechtes Honorar.

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