Reparaturmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz
Im Gegensatz zu Neuanfertigungen stellen Wiederherstellungsmaßnahmen bei Zahnersatz die Honorargestaltung oftmals vor eine Herausforderung. Insbesondere bei der Privatabrechnung benötigen viele Praxen Unterstützung.
Einfache Wiederherstellungsmaßnahmen ohne Abformung, wie z. B. der Bruch, Sprung oder das Wiederbefestigen beziehungsweise Erneuern eines oder mehrerer Zähne, werden gemäß GOZ 5250 honoriert. Auch das Aktivieren von gegossenen oder gebogenen Klammern wird mit dieser Gebührennummer berechnet.
Wird eine Abformung für die Wiederherstellung benötigt, fällt dies unter GOZ-Nummer 5260. Erweiterungen, Bruch- und Sprungreparaturen, Wiederherstellungen sowie Erneuerungen von Halte- oder Stützvorrichtungen, die Erneuerung von Verbindungselementen und viele weitere Maßnahmen werden ebenfalls nach GOZ 5260 abgerechnet. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem reparaturbedürftigen Zahnersatz um teilbezahnte oder totale Prothesen handelt. Eine separate Berechnung mehrerer Reparaturschritte für Zahnersatz ist in der GOZ möglich.

