Schienentherapien: Bei Schienentherapien bietet die GOZ je nach Indikation und Trageart verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten. Relevant ist zum Beispiel, ob es sich um eine Schiene mit oder ohne adjustierte Oberfläche handelt. Alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen ohne adjustierte Oberfläche werden nach der GOZ-Ziffer 7000 berechnet. Bei der Herstellung und Eingliederung einer Schiene mit adjustierter Oberfläche erfolgt die Abrechnung nach GOZ 7010. Zusätzlich werden die anfallenden Material- und Laborkosten aus dem Eigen- und/oder Fremdlabor gemäß § 9 GOZ und die verwendeten Abformmaterialien angesetzt.
Werden im Rahmen der Schienenversorgung funktionsanalytische oder -therapeutische Maßnahmen durchgeführt, können diese Leistungen nach den GOZ-Ziffern 8000 ff. dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Gegebenenfalls müssen auch Planungsmodelle (GOZ 0060), Röntgenaufnahmen (GOÄ 5000 ff.) oder anatomische Abformungen (GOZ 5170) erstellt werden. Erhält der Patient einen Kostenvoranschlag, fällt zusätzlich die GOZ 0030 bzw. die GOZ 0040 an, wenn FAL/FTL Leistungen im KVA enthalten sind.
Trägt der Patient bereits eine Prothese, die durch Auftragen von Kunststoff zum Aufbissbehelf umgearbeitet werden muss, wird diese Leistung nach der GOZ 7020 honoriert. Hierunter fällt auch das Anbringen von Kunststoffsegmenten an Teilprothesen, damit natürliche Zähne geschützt werden. Auch hier können die entsprechenden Material- und Laborkosten in Rechnung gestellt werden.
Kontrolluntersuchungen nach dem Eingliedern der Schiene oder des Aufbissbehelfs ohne Veränderung der Oberfläche können nach der GOZ 7040 berechnet werden. Hierbei ist es nicht relevant, ob es sich um Schienen nach GOZ 7000, 7010 oder 7020 handelt. Das Einschleifen von adjustierten Schienen, also die Durchführung von subtraktiven Maßnahmen, wird nach der GOZ 7050 je Sitzung honoriert. Der Aufbau eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche, die additive Maßnahme, kann je Sitzung mit der GOZ 7060 berechnet werden. Subtraktive und additive Maßnahmen können auch in einer Sitzung nebeneinander angesetzt werden. Muss ein Aufbissbehelf repariert oder unterfüttert werden, kann die Ziffer GOZ 7030 zuzüglich der Material- und Laborkosten berechnet werden. Für die vorübergehende Schienung von beispielsweise gelockerten und erhaltungswürdigen Zähnen unter Anwendung der Ätztechnik wird je Interdentalraum die GOZ 7070 angesetzt. Werden außerdem adhäsive Maßnahmen im Sinne der Konditionierung erbracht, ist zusätzlich die GOZ 2197 je Zahn berechenbar. Zusätzlich können die angefallenen Material- und Laborkosten berechnet werden. Wird schließlich die semipermanente Schienung entfernt, kommt die GOÄ-Ziffer 2702 einmal je Kiefer zum Tragen.
Bei Bedarf Schienentherapien analog abrechnen
Die GOZ 1030 steht für die lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger. Dient die Schiene jedoch nicht der Kariesbehandlung oder -vorbeugung werden Schienentherapien gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Unter anderem fallen hierunter Schienen zur Parodontalprophylaxe und Strahlenschutzschienen, die Streustrahlenbelastungen bei der Bestrahlung von Tumorpatienten verhindern. Auch Schienen, die als Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen versorgt werden, lassen sich analog berechnen. Gleiches gilt für die Brux-Checker-Schiene sowie Schlafapnoe- und Schnarcherschienen. Der Aufbau von semipermanenten Funktionsflächen (je Zahn indirekt) sowie die semipermanente funktionstherapeutische Krone können ebenfalls nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog in Rechnung gestellt werden.
Da Mundstücke für Taucher oder Sportschutzschienen in der Regel keine medizinisch notwendigen Leistungen sind und daher als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 abgerechnet werden, ist eine sorgfältige Aufklärung des Patienten im Vorfeld der Behandlung unabdingbar. Der Patient trifft eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Hinweis, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Auf dem Rechnungsformular ist diese „Wunschleistung“ klar und deutlich zu kennzeichnen, das heißt mit einem „V“ für Verlangensleistung. Besteht für die Eingliederung einer Schnarcherschutzschiene eine medizinische Indikation, erfolgt die Abrechnung gemäß 6 Abs. 1 als Analogleistung. In anderen Fällen, in denen diese Indikation nicht vorliegt, besteht auch hier die Möglichkeit der Berechnung als Verlangensleistung.
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