Situations- und Diagnostikmodelle

Situationsmodell und Diagnostikmodell

Situationsmodell: Zur exakten Planung im Vorfeld einer Behandlung werden häufig Diagnostik- oder Planungsmodelle benötigt. Für die Honorierung stehen die beiden folgenden Gebührennummern der GOZ zur Verfügung:

GOZ 0050: Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung oder GOZ 0060: Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

Das verwendete Abdruckmaterial sowie die erbrachten zahntechnischen Leistungen sind nach § 9 GOZ berechnungsfähig und werden über das Eigen- oder Fremdlabor geltend gemacht.

Erbringt der Behandler anhand von Modellen diagnostische oder planerische Leistungen, können die GOZ-Nummern 0500 und/oder GOZ 0600 immer berechnet werden. Es gibt keine Begrenzungen auf bestimmte Behandlungsabschnitte oder –bereiche.

Planungsmodelle werden nicht nur bei der Planung von neuem Zahnersatz, Implantaten oder zu Beurteilung der Kiefersituation und präprothetischen Maßnahmen benötigt. Bei Reparatur- oder Wiederstellungsmaßnahmen von Prothesen, wenn beispielsweise eine neue Klammer geplant werden muss, können Planungsmodelle angesetzt werden. Bei Abschluss oder dem Umstellen einer Behandlung zur Sicherung der Diagnostik ist die Maßnahme ebenso möglich. Bei sämtlichen Änderungen der Kiefersituation und Durchführung des kompletten Leistungsinhalts der Gebührenziffern 0050 und 0060, sind diese auch erneut berechenbar.

Eine Nebeneinanderberechnung der Nummern GOZ 0050 und 0060 ist möglich, jedoch ist hierfür in der Rechnung eine Begründung anzugeben. Diese Situation tritt zum Beispiel bei einer Abformung mit und ohne herausnehmbaren Zahnersatz ein.

Genügt der Konfektionslöffel für die Abdrucknahme aufgrund einer ungünstigen Zahnbogen- und Kieferform nicht und/oder ist aufgrund tief ansetzender Bänder nicht ausreichend und es wird ein individueller Löffel verwendet oder ein konfektionierter Löffel individualisiert, ist zusätzlich die GOZ 5170 für die individuelle Abformung berechnungsfähig. Die reine Abformung des Gegenkiefers beim Präparieren von Kronen, Teilkronen, Veneers, Brückenpfeilen o. Ä. und bei der Anfertigung von herausnehmbarem Zahnersatz kann nicht nach der GOZ 0500 in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich lediglich um ein Arbeitsmodell und dient nicht Planungs- oder Diagnostikzwecken.

Einfache Bissfixierungen sind ebenfalls Bestandteil der GOZ 0060, weitere Bissregistrierungen sind darüber hinaus zusätzlich ansatzfähig. Außerdem besteht die Möglichkeit die Desinfektion der Abdrücke als zahntechnische Leistung gem. § 9 GOZ zu berechnen. Um die Dokumentationspflicht nicht zu vernachlässigen, ist eine sorgfältige Aufzeichnung der Planungen und Auswertungen unerlässlich. Modelle, die der zahnärztlichen Dokumentation dienen, sollten ins Besondere im Hinblick auf das 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz, 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 630f Abs. 3 BGB).

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