GOÄ-Ziffer 6 – Vollständige Untersuchung
Die GOÄ 6 kann für folgende Untersuchungen abgerechnet werden – Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems:
- Inspektion der Mundhöhle
- Inspektion und Palpation der Zunge
- Inspektion beider Kiefergelenke
- systematische Schleimhautuntersuchung
- Inspektion der Lippen (z. B. zum Ausschluss eines Lippenkarzinoms)
- sowie vollständiger Zahnstatus
Werden mehrere Untersuchungen an einem Tag erbracht, kann die Position GOÄ 6 auch mehrfach berechnet werden, allerdings ist hier die genaue Dokumentation der Uhrzeit und die Art der Untersuchung auf der Rechnung zu benennen.
Weitere Untersuchungen können neben der GOÄ 6 nicht berechnet werden (GOZ 0010, GOÄ 5), außerdem ist eine Berechnung nach der GOZ 8000 ebenfalls nicht statthaft.
Die Erörterung nach GOÄ 34 muss eine Dauer von mindestens 20 Minuten betragen, allerdings ist die Einhaltung der Beratungszeit nicht alles, um die Position GOÄ 34 berechnen zu dürfen.