Verjährungsfristen: Wer kennt das nicht? Das Jahr neigt sich dem Ende und in der Praxis ist viel zu tun. Viele Patienten wünschen noch eine Kontrolluntersuchung oder Behandlung. Da rückt das Mahnwesen leicht in den Hintergrund oder wird gar in das neue Jahr verschoben. Doch hier ist Vorsicht geboten, damit keine Honoraransprüche verloren gehen, denn am 31.12.2021 verjähren Forderungen aus dem Jahr 2018.
Damit die Verjährung einer Honorarforderung nicht eintritt, sollte jede Praxis unbedingt die offenen Rechnungen kotrollieren und im Zweifel einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben. Die Zustellung einer einfachen Mahnung ist nicht ausreichend und hemmt nicht die Verjährung.
Verjährung bezeichnet die Zeit, nach deren Ablauf der Schuldner das Recht hat, die Leistung zu verweigern. Arzt- und Zahnarztrechnungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfristen von 3 Jahren (§ 195 BGB). Verjährungsbeginn ist grundsätzlich der Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch mit dessen Fälligkeit, also mit der Zustellung der Rechnung und nicht mit dem Abschluss der Behandlung (§§ 12 Abs. 1 GOÄ / 10 Abs. 1 GOZ). Der Beginn der Verjährung ist damit vom Zeitpunkt der korrekten Rechnungslegung abhängig und diese tritt bei Arzt- und Zahnarztrechnungen erst mit Zugang einer formgerechten Rechnung ein.
Eine Hemmung der Verjährung tritt ein, wenn zwischen dem Patienten und dem Arzt/Zahnarzt Verhandlungen über den Anspruch schweben. Dies gilt solange, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Außerdem wird die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt. Zum Beispiel, wenn der Arzt/Zahnarzt Klage erhebt oder einen Mahnbescheid zustellt. Leistet ein Patient Zahlungen auf bereits verjährte Forderungen, so kann er diese nicht zurück fordern. Die Verjährung kann aus verschiedenen Gründen gänzlich neu beginnen, bei Raten- und Abschlagszahlungen oder der Anerkenntnis des Anspruchs. Der Vergütungsanspruch für eine Leistung, die nicht in Rechnung gestellt wurde, verjährt nicht, sondern kann nur verwirkt werden. Eine gesetzliche Frist gibt es hierfür nicht. Wird die Rechnung selbst nach längerer Zeit nicht gestellt oder kann der Patient aus dem Verhalten des Behandlers schließen, dass er auch künftig keine Rechnung erhält, tritt die Verwirkung des Vergütungsanspruchs ein, der sogenannte Zeitmoment und Umstandsmoment liegt vor (§ 242 BGB) hergeleitet wird. Der häufigste Fall entsteht durch eine Wechselwirkung beider Momente oder durch schlichten Zeitablauf. Je länger der verstrichene Zeitraum ist, desto eher kann der Patient davon ausgehen, dass er keine Rechnung mehr erhält.
Fazit zu den Verjährungsfristen
Worauf sollten Sie achten, wenn die Verjährung droht? Stellen Sie einen Mahnbescheid zu oder versuchen Sie vom Patienten eine Abschlagszahlung zu erhalten. Die einfache Mahnung hemmt nie die Verjährung! Solange noch keine Verjährung eingetreten ist, können vergessene Leistungen auch noch nachberechnet werden. Wenn die Verjährung bereits eingetreten ist, machen Sie die Forderung trotzdem geltend. Zahlt der Patient auf diese Rechnung, so kann er das Geld nicht zurückverlangen.