Wundkontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriffen
Die GOZ unterscheidet zwischen einer Kontrolle und der Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff.
GOZ 3290: Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Einfache Kontrollmaßnahmen nach einer chirurgischen Leistung werden unter der GOZ-Nummer 3290 berechnet. Es handelt sich hierbei um eine reine Sichtkontrolle, ohne dass eine weitere Behandlungsmaßnahme erfolgt. Die Leistung ist nur als selbstständige Maßnahme berechnungsfähig. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass es sich um eine alleinige Leistung handeln muss. Pro Sitzung kann die GOZ 3290 maximal viermal angesetzt werden, wenn eine Wundkontrolle in allen vier Quadranten durchgeführt wird. Für Kontrollen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen ist diese Leistung nicht berechnungsfähig, aber gegebenenfalls neben diesen.
GOZ 3300: Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Erfolgen weitere Leistungen, wie beispielsweise Tamponadenwechsel, Nahtentfernung, Wundspülungen oder das Aufbringen von Medikamenten zur Wundheilung, wird die Nachbehandlung nach der GOZ 3300 angesetzt. Diese Gebührennummer ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig oder höchstens zweimal, wenn es sich um unterschiedliche OP-Gebiete handelt. Als ein OP-Gebiet gilt eine zusammenhängende Schnittführung. Nach parodontal-chirurgischen Eingriffen ist die GOZ 3300 nicht zu berechnen.
GOZ 3310: Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) Manchmal ist im zeitlichen Zusammenhang mit der chirurgischen Behandlung ein erneuter chirurgischer Eingriff im Sinne einer Wundrevision am selben Ort nötig. Diese chirurgische Wundrevision beinhaltet zum Beispiel das Glätten des Knochens, Wundanfrischung, Entfernung von Knochensequestern oder nekrotischem Gewebe. Auch in diesen Fällen erfolgt die Berechnung je Wunde oder maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich bei unterschiedlichen OP-Gebieten. Im Zusammenhang mit der GOZ 3300 darf die GOZ 3100 nicht für dasselbe Gebiet berechnet werden. Im Gegensatz zur GOZ 3300 ist die GOZ 3310 auch für Wundrevisionen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen möglich.

